Flugausfall wegen Vulkanasche - das sind Ihre Rechte

In weiten Teilen Europas bestehen derzeit Luftraumsperrungen wegen des isländischen Vulkanausbruchs. Dieser Bericht informiert Sie über Ihre Rechte bei Flugausfällen für den Fall, dass der Flug von einer deutschen Fluggesellschaft oder einer Fluggesellschaft eines anderen EU-Staates durchgeführt wird oder sich der Abflugort innerhalb der EU befindet.

Nur-Flug Soweit Sie nur das Flugticket einzeln erworben, so ist Ihr Ansprechpartner die Fluggesellschaft, die den Flug ausführt. Sie haben die Wahl, ob Sie den Flugpreis zurückerstattet haben möchten oder ob Sie eine kostenlose Umbuchung auf einen späteren Flug wünschen. Daneben haben Sie Anspruch auf Verpflegung, zwei kostenlose Telefonate (bzw. Telefaxe oder E-Mails) sowie, falls erforderlich, auch eine Hotelunterbringung. In diesem Fall ist die Fluggesellschaft auch für den Transfer vom Flughafen zum Hotel und zurück einstandspflichtig.

Eine zusätzliche Ausgleichszahlung, der Ihnen im Allgemeinen bei einer Annullierung zustehen würde, können Sie allderings nicht beanspruchen. Da die Fluggesellschaft den Flugausfall wegen der Vulkanasche nicht verschulde, können auch sonstige Schäden (z.B. aufgrund eines versäumten Geschäftstermins) nicht ersetzt verlangt werden.

PauschalreisenWenn der ausgefallene Flug Teil einer Pauschalreise ist, können Sie Rechte sowohl gegenüber dem Reiseveranstalter als auch gegenüber dem Flugunternehmen haben.

Rechte gegenüber dem Reiseveranstalter

Fällt der Hinflug wegen der Aschewolke aus, können Sie die Pauschalreise formlos kündigen. Folge der - formlos möglichen - Kündigung ist, dass der Reisveranstalter keine Reise mehr durchführen und der Reisende auch den Reisepreis nicht zahlen muss. Hat der Reiseveranstalter jedoch schon Leistungen z.B. schon in Form eines Visums o.ä. erbracht, kann er dafür von Ihnen eine Entschädigung verlangen. Entstehen dem Reiseveranstalter Stornokosten für ein bereits für Sie reserviertes Hotel, sind diese je zur Hälfte vom Reiseveranstalter und von Ihnen zu tragen. Wird trotz der Luftraumsperrung von keiner Seite gekündigt und verkürzt sich die Gesamtreisedauer durch einen späteren Hinflug, können Sie den Reisepreis mindern.

Fällt der Rückflug wegen des Vulkanausbruchs aus, können sowohl Sie als auch der Reiseveranstalter und Kunde kündigen. Der Reiseveranstalter bleibt jedoch verpflichtet, den Reisenden zurückzubefördern. Wird die vom Reiseveranstalter organisierte andere Rückbeförderung teurer, müssen Sie sich die Mehrkosten mit dem Reiseveranstalter teilen. Häufig ist jedoch die Fluggesellschaft verpflichtet, den Rückflug kostenneutral umzubuchen (s.u.). Etwaige Übernachtungskosten tragen Sie im Verhältnis zum Reiseveranstalter selbst. Auch hier kann es jedoch Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geben (s.u.).

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Themen: Flughafen , Reiseveranstalter

Erschienen 21. April 2010 auf http://www.kanzlei-potthast.de/blog.

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