Flüchtlingseigenschaft von Tibetern

In China droht nach wie vor den Tibetern keine Gruppenverfolgung in Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit.

Nach der Teilnahme an Aktionen für die Freiheit Tibets in der Bundesrepublik Deutschland besteht für tibetische Volkszugehörige aus der Volksrepublik China grundsätzlich die beachtliche Gefahr einer Verfolgung durch den chinesischen Staat jedenfalls dann, wenn eine illegale Ausreise, eine Asylantragstellung und ein mehrjähriger Auslandsverbleib hinzukommen und wenn die Möglichkeit besteht, dass das exilpolitische Engagement den chinesischen Behörden bekanntgeworden ist.

Tatsächlich sicher vor asylrelevanten Übergriffen sind neu aus China ankommende tibetische Flüchtlinge in Nepal grundsätzlich nicht.

In einem jetzt vom Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg entschiedenen Fall begehrt die Klägerin die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sie ist nach ihrem Vorbringen chinesische Staatsangehörige tibetischer Volkszugehörigkeit. Wie sie weiter angegeben hat, reiste sie am 27.11.2008 mit dem Flugzeug von Nepal und auf weiter ungeklärte Weise in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 15.12.2008 stellte sie einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25.02.2010 die Beklagte verpflichtet, zugunsten der Klägerin festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot für China und Nepal gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG besteht. Dagegen ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt worden. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Klägerin zu dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in ihrer Person hinsichtlich des Staates Volksrepublik China und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG vorliegen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung dieses Abkommens ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweit…

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Themen: China , Freiheit , Nepal , Bundesrepublik Deutschland , Flugzeug , Tibet , Flüchtlingsstatus

Erschienen 16. Dezember 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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