Fluchtweg und Brandschutz
Eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster ist für WEG-Verwalter von besonderer Bedeutung: In einem Objekt mit drei Parteien bemängelte die zuständige Ordungsbehörde, dass diverse Gegenstände (mobile Heizung, Komoden, Kleiderständer etc.) im Hausflur standen. Ihrer Ansicht nach bestand ein Gefahrenpotential im Brandfall. Daher nahm sie die WEG-Verwalterin als Störerin direkt in Anspruch. Diese setzte sich zur Wehr.
1. Das Gericht entschied, dass auch ein WEG-Verwalter in einem solchen Fall Störer im Sinne der Bauordnung NRW sein und gegen ihn damit auch Verwaltungsakte erlassen werden können. Dies ergebe sich aus der Pflicht aus § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG.
2. Unerheblich war, dass diverse Gegenstände nicht brennbar waren und damit eine Feuergefahr von ihnen nicht ausging. Entscheidend sei – so das OVG – dass die Gegenstände im Brandfall ein Einschreiten der Rettungskräfte verhindern könnten.
Im Fall war allerdings der Verwaltungsakt selbst zu unbestimmt, da er zu allgemein gefasst war.
Es ist dahe…
» Vollständiger ArtikelThemen: Ovg , Brandschutz , Verwaltungsakt , Hausflur , Brandschutz IN Hausfluren
Erschienen 5. November 2009 auf http://www.ra-sawal.de/Wordpress.
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