Fluchen im TV

J.G - Washington.  Die Bundesbehörde für Kommunikationswesen, FCC, hat nicht ausreichend begründet, warum sie nun auch den einzelnen Gebrauch von Kraftausdrücken im Rundfunk bestraft. Die Sanktionen gegen die betroffenen Fernsehsender waren aufzuheben und die Angelegenheit zu erneuten Betrachtung an die Behörde zurückzuverweisen. So entschied das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks am 4 Juni 2007. Die FCC bestätigte in ihrer Remand Order die für einige Vorfälle verhängten Sanktionen gegen Fox und andere Sender wegen unanständiger und profaner Sprache nach 18 USC ?1464, während sie bei vergleichbaren Vorkommnissen die Bestrafung aufhob. Für die Beurteilung von Indecency und Profanity stellte die Behörde auf die 2003 bei der Golden Globe Order entwickelten Grundsätze ab. Dort war die Behörde erstmals dazu übergegangen, auch fleeting Expletives im Rundfunk zu sanktionieren. Bis dahin hatte die FCC stets die Auffassung vertreten, dass ein isolated Use nicht bestraft werde. Ebenso war sie von ihrer ursprünglichen Definition von profane abgerückt und fasst darunter nun nicht mehr nur gotteslästerliche Äußerungen. Zudem wird beim F-Wort und beim S-Wort seitdem grundsätzlich Indecency und Profanity vermutet. In Sachen Fox v. FCC, Az: 06-1760, führt der Court of Appeals aus, dass die Sanktionierung von fleeting Expletives eine signifikante Abkehr von der früheren Politik der FCC darstellt. Diese sei willkürlich und unberechenbar, arbitrary und capricious, so dass das Gericht die Sanktionen nach 5 USC ?706(2)(A) aufheben kann. Zwar steht der Behörde ein Beurteilungsspielraum zu, doch muss sie ihre…

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Themen: Fcc , Rundfunk

Erschienen 22. Juni 2007 auf http://anwalt.us.

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