Angemessenheit von Pauschalvergütungen (Buy-out-Honorare) im Filmbereich
medienundmarken.de | 16. September 2011 — Die Frage der Angemessenheit von sogenannten nicht erfolgsabhängigen Pauschalvergütungen (Buy-out-Honorare) war bereits des Öft…
Wie in einem Artikel der Onlineausgabe der Süddeutschen Zeitung berichtet wird, hat das Kammergericht (KG) Berlin mit Urteil v. 29.06.2011, Az. 24 U 2/10 einen Rechtsstreit zwischen dem Synchronsprecher Marcus Off und Walt Disney entschieden.
Im Kern stritten sich die Parteien darüber, ob der Synchronsprecher/Synchronschauspieler einen Anspruch auf Nachvergütung für seine Tätigkeit hat. Der Kläger gab, im Kino-Kassenschlager Fluch der Karibik Teile I bis III, der Figur des Piraten Jack Sparrow die deutsche Stimme. Nach den finanziellen Erfolgen der ersten drei Filme wollte Off dann an den Einnahmen beteiligt werden.
Dieser Anspruch wäre nach §§ 32, 32a UrhG – auf den hier besprochenen Fall übertragen – dann gegeben, wenn zwischen der vereinbarten Vergütung für die Leistung als Synchronsprecher und den Erträgen aus der Nutzung der Synchronisation ein auffälliges Missverhältnis besteht. Aufgrund der immensen Erfolge der Filmtrilogie, hielt der Synchronsprecher Marcus Off die erhaltene und zuvor vereinbarte Vergütung offensichtlich nicht für angemessen.
Im Gegensatz zur Artikelüberschrift der Süddeutschen – „Eigener Schöpferischer Akt?“ und der im Artikel aufgeworfenen Frage: „Doch sind Synchronschauspieler überhaupt Urheber?“ – die suggeriert, dass die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhinge, ob dem Synchronsprecher Urheberrechte zustehen, sind wir der Auffassung, dass zumindest diese Frage – jedenfalls hier – schnell beantwortet werden kann. Denn, nach der hier vertretenen Auffassung, genießt auch die Darbietung eines Synchronschauspielers Leistungsschutz nach dem Urhebergesetz. Der Synchronsprecher wird als ausübender Künstler nach § 73 UrhG geschützt. Danach ist ausübender Künstler, wer ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst aufführt, singt, spielt oder auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt.
Ein Synchronsprecher oder Synchronschauspieler wirkt durch seine stimmliche Interpretation und Gestaltung künstlerisch an einem gesamten (Film-)Werk mit.
Zu diesem Ergebnis sind auch die Richter des Kammergerichts Berlin gekommen, die sich insoweit der Meinung der Richter des Bundesgerichtshofs in einer älteren Entscheidung angeschlossen haben. Im Urteil des KG Berlin heißt es dazu:
„Der Kläger ist als Synchronschauspieler ausübender Künstler im Sinne des § 73 UrhG (vgl. BGH GRUR 1984, 119/120 – Synchronisationssprecher; Fromm/ Nordemann/ Schaefer, UrhR, 10.Aufl., § 73 Rdn.33; U.Reber/Schwarz in: Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 4.Aufl., Kap.100 Rdn.6).“
Auch durch seine Leistung als Synchronsprecher für die deutsche Stimme des Jack Sparrow, gespielt von Johny Depp, habe der Kläger Leistungsschutzrechte als ausübender Künstler erworben:
„Seine Leistung beschränkte sich nicht auf das bloße Ablesen eines Textes. Vielmehr musste er die einzelnen Filmsz…
» Vollständiger ArtikelErschienen 17. August 2011 auf http://www.lbr-law.de.
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