Fliegender Gerichtstand im Internet! Oder nicht?

Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO ist bei Rechtsverletzung im Internet nicht schon deshalb gegeben, weil eine Internetseite auch im Bezirk des angerufenen Gerichts bestimmungsgemäß aufgerufen werden kann.

Für die Annahme der örtlichen Zuständigkeit insoweit ist zumindest erforderlich, dass sich die behauptete Rechtsverletzung (hier: Verstoß gegen Persönlichkeitsrechte) an dem Ort, welchen der Antragsteller (hier: ein einstweiligen Verfügung) als gemäß § 32 ZPO zuständigkeitsbegründend ansehen will, tatsächlich ausgewirkt hat. Dies hat der Antragssteller glaubhaft zu machen. (…)

Quelle: MIR vom 29.7.2007

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Themen: Rechtsprechung

Erschienen 29. Juli 2007 auf http://log.handakte.de/.

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