Fliegender Gerichtsstand bei Internet-Delikten?

Sobald Rechtsverletzungen im Web verfolgt werden, können sich Rechteinhaber bundesweit das Gericht aussuchen, bei dem sie ihre Ansprüche einklagen wollen. Da mit der als fliegender Gerichtsstand bezeichneten Möglichkeit in der Vergangenheit Schindluder getrieben worden sei, erwägt das Bundesministerium der Justiz (BJM) nunmehr eine Neuregelung. Dies könnte insbesondere Auswirkungen auf juristische Dispute haben, bei denen es um das unerlaubte Kopieren geschützter Werke oder um Beleidigungen im Internet geht.

Anders als im Offline-Bereich können Einstweilige Verfügungen wegen Rechtsverletzungen im Internet vor jedem deutschen Gericht beantragt werden. Dabei spielt es keine Rolle, wo der Antragsteller oder der spätere Gegner seinen Wohn- oder Gewerbesitz hat. Sitzt der Inhaber von Urheberrechten beispielsweise in Münster und meint, ein Konkurrent aus München habe seine geschützten Fotos kopiert und auf seiner Homepage eingestellt, so kann er die Einstweilige Verfügung auch vor dem Landgericht in Mainz beantragen.

Hintergrund für diese Kuriosität ist Paragraf 32 Zivilprozessordnung, wonach überall dort eine Einstweilige Verfügung beantragt werden kann, wo der Schaden eintritt. (…)

Quelle: Heise vom 21.11.2008

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Themen: Rechtsprechung

Erschienen 22. November 2008 auf http://log.handakte.de/.

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