Fliegender Gerichtsstand bei Internet-Delikten?
Sobald Rechtsverletzungen im Web verfolgt werden, können sich Rechteinhaber bundesweit das Gericht aussuchen, bei dem sie ihre
Ansprüche einklagen wollen. Da mit der als fliegender Gerichtsstand bezeichneten Möglichkeit in der Vergangenheit Schindluder
getrieben worden sei, erwägt das Bundesministerium der Justiz (BJM) nunmehr eine Neuregelung. Dies könnte insbesondere Auswirkungen
auf juristische Dispute haben, bei denen es um das unerlaubte Kopieren geschützter Werke oder um Beleidigungen im Internet geht.
Anders als im Offline-Bereich können Einstweilige Verfügungen wegen Rechtsverletzungen im Internet vor jedem deutschen Gericht
beantragt werden. Dabei spielt es keine Rolle, wo der Antragsteller oder der spätere Gegner seinen Wohn- oder Gewerbesitz hat. Sitzt
der Inhaber von Urheberrechten beispielsweise in Münster und meint, ein Konkurrent aus München habe seine geschützten Fotos kopiert
und auf seiner Homepage eingestellt, so kann er die Einstweilige Verfügung auch vor dem Landgericht in Mainz beantragen.
Hintergrund für diese Kuriosität ist Paragraf 32 Zivilprozessordnung, wonach überall dort eine Einstweilige Verfügung beantragt
werden kann, wo der Schaden eintritt. (…)
Quelle: Heise vom 21.11.2008