Flexiblere Freistellung von Betriebsräten bei gutem Betriebsklima

Wenn ein Betrieb eine bestimmte Größe erreicht hat, dann schreibt das Gesetz vor, dass Betriebsratsmitglieder von ihrer Arbeit zugunsten des Amtes freizustellen sind. Bei der Berechnung wird auf die Anzahl der Beschäftigten abgestellt. So ist zum Beispiel nach § 38 Betriebsverfassungsgesetz in Betrieben mit in der Regel 200 bis 500 Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied freizustellen. Die genaue Zahl der Freistellungen steigt mit zunehmender Mitarbeiterzahl weiter an.

Eine neue Untersuchung, bei der Geschäftsführer und Betriebsräte aus Betrieben mit 20 bis 500 Mitarbeitern befragt wurden, stellte fest, dass Freistellungen in der Praxis wesentlich flexibler gehandhabt werden, als man das vermutet. Besonders interessant: Je besser die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Geschäftsleitung eingestuft wird, desto häufiger wird von Seiten des Arbeitgebers auf die Einhaltung des gesetzlichen Schwellenwertes verzichtet. Die positive Folge: In 17 Prozent der Betriebe zwischen 150 und 200 Mitarbeitern ist bereits ein Betriebsratsmitglied vollständig von seiner Arbeit freigestellt, obwohl das vom Gesetz überhaupt nicht gefordert wird.

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Themen: Betriebsrat , Stiftung , Schulung , Freistellung , Betrvg , Betriebsverfassungsgesetz
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 21. Januar 2011 auf http://blog.betriebsrat.de.

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