Flensburger Punkte und der Verzicht auf den Führerschein

Der Verzicht auf die Fahrerlaubnis führt nicht zu einer Löschung von Punkten im Verkehrszentralregister nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG, entschied jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG regelt, dass nach einer Fahrerlaubnisentziehung die Punkte für die zuvor begangenen Verkehrsverstöße gelöscht werden. Dies ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf den Fall, dass der Betroffene auf seine Fahrerlaubnis verzichtet hat, nicht anwendbar.

Aufgrund zahlreicher vom Kläger begangener Verkehrsverstöße forderte das Landratsamt Berchtesgadener Land von ihm im Oktober 2005 die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; es wies darauf hin, dass bei Nichtvorlage auf seine mangelnde Fahreignung geschlossen werden dürfe und ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden müsse. Der Kläger gab an, nicht über die finanziellen Mittel für ein solches Gutachten zu verfügen und ohnehin ein Fahrverbot antreten zu müssen; er verzichtete er auf seine Fahrerlaubnis und gab den Führerschein im Februar 2006 bei der Fahrerlaubnisbehörde ab. Nach der Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung erhielt er im September 2006 eine neue Fahrerlaubnis. Da der Kläger im Oktober 2007 16 Punkte im Verkehrszentralregister erreichte, ordnete das Landratsamt die Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Hiergegen wandte er ein, dass wegen seines Verzichts auf die Fahrerlaubnis die zuvor eingetragenen Punkte zu löschen gewesen seien. Die Vorinstanzen – das Verwaltungsgericht München und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof – haben ihm mit unterschiedlicher Begründung Recht gegeben.

Nicht so das Bundesverwaltungsgericht: Die Leipziger Bundesrichter änderten diese Entscheidungen und wiesen die Klage ab: Die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG, dass bei der Entziehung der Fahrerlaubnis die Punkte für die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht werden, ist nicht auf die Fälle eines Verzichts auf die Fahrerlaubnis übertragbar. Einer analogen Anwendung steht entgegen, dass der Normgeber ausweislich der Gesetzesbegründung bei Verzichtsfällen bewusst von einer Löschung der Punkte abgesehen hat; somit fehlt es an einer unbewussten Regelungslücke. Entgegen der Auffassung des Berufung…

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Themen: Fahrerlaubnis , Führerschein , Leipzig , Punk , Landratsamt , Verkehrszentralregister
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 4. März 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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