Flensburger Punkte und der Verzicht auf den Führerschein
Der Verzicht auf die führt nicht
zu einer Löschung von Punkten im nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG, entschied jetzt das
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG regelt, dass nach einer Fahrerlaubnisentziehung die Punkte für die zuvor
begangenen Verkehrsverstöße gelöscht werden. Dies ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf den Fall, dass der Betroffene
auf seine Fahrerlaubnis verzichtet hat, nicht anwendbar.
Aufgrund zahlreicher vom Kläger begangener Verkehrsverstöße forderte das Berchtesgadener Land von ihm im Oktober 2005 die Vorlage eines medizinisch-psychologischen
Gutachtens; es wies darauf hin, dass bei Nichtvorlage auf seine mangelnde Fahreignung geschlossen werden dürfe und ihm die
Fahrerlaubnis entzogen werden müsse. Der Kläger gab an, nicht über die finanziellen Mittel für ein solches Gutachten zu verfügen und
ohnehin ein Fahrverbot antreten zu müssen; er verzichtete er auf seine Fahrerlaubnis und gab den im Februar 2006 bei der Fahrerlaubnisbehörde ab. Nach der Teilnahme
an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung erhielt er im September 2006 eine neue Fahrerlaubnis. Da der Kläger im
Oktober 2007 16 Punkte im Verkehrszentralregister erreichte, ordnete das Landratsamt die Teilnahme an einem Aufbauseminar an.
Hiergegen wandte er ein, dass wegen seines Verzichts auf die Fahrerlaubnis die zuvor eingetragenen Punkte zu löschen gewesen seien.
Die Vorinstanzen – das Verwaltungsgericht München und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof – haben ihm mit unterschiedlicher
Begründung Recht gegeben.
Nicht so das Bundesverwaltungsgericht: Die Leipziger Bundesrichter änderten diese Entscheidungen und wiesen die Klage ab: Die
Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG, dass bei der Entziehung der Fahrerlaubnis die Punkte für die vor dieser Entscheidung begangenen
Zuwiderhandlungen gelöscht werden, ist nicht auf die Fälle eines Verzichts auf die Fahrerlaubnis übertragbar. Einer analogen
Anwendung steht entgegen, dass der Normgeber ausweislich der Gesetzesbegründung bei Verzichtsfällen bewusst von einer Löschung der
Punkte abgesehen hat; somit fehlt es an einer unbewussten Regelungslücke. Entgegen der Auffassung des Berufung…
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