Flensburger Aufbauseminar

Das Fehlen eines Hinweises gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Abs. 2 Satz 3 StVG (verkehrspsychologische Beratung) begründet nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Saarlouis nicht die Rechtswidrigkeit der Anordnung eines Aufbauseminars nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Abs. 2 Satz 1 StVG und stellt auch nicht der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG entgegen.

Rechtsgrundlage der Anordnung eines Aufbauseminars ist § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG. Nach dessen Satz 1 hat die Fahrerlaubnisbehörde, wenn sich 14, aber nicht mehr als 17 Punkte ergeben, die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 8 anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen. Im Weiteren bestimmt Satz 3, dass unabhängig davon die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen schriftlich auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 9 hinzuweisen und ihn darüber zu unterrichten hat, dass ihm bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Auch wenn die Fahrerlaubnisbehörde den Führerscheininhaber nur darüber unterrichtet, dass ihm bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen werde, ihn aber nicht auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 9 hinweist, steht dieser Verstoß gegen die gesetzliche Hinweispflicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 StVG der Rechtmäßigkeit der Anordnung eines Aufbauseminars nicht entgegen, da in der Sache dessen alleiniger Regelungsgehalt im Sinne des § 35 SVwVfG in der Anordnung der Teilnahme eines Aufbauseminars besteht.

Rechtsgrundlage der Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen ist. Diese Voraussetzungen sind nach Ansicht des VG Saarlouis trotz des fehlenden Hinweises bei der Anordnung des Aufbauseminars gegeben, weil der Kläger der “Anordnung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2″, die ungeachtet des eingelegten Widerspruchs gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG kraft Gesetzes vollziehbar ist, innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen ist. Unter der vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG ist nämlich nur die Anordnung der Teilnahme an dem Aufbauseminar zu verstehen, nicht aber die gesamte Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG einschließlich der dort genannten Hinweispflichten. Die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 StVG gebotenen Hinweise sind nämlich selbst keine Verwaltungsakte und nehmen daher auch nicht an der Regelung des § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG über die sofortige Vollziehbarkeit teil. Daraus folgt, dass Anknüpfungspunkt für den Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG allein die Nichtteilnahme am Aufbauseminar ist, während die unterbliebene Belehrung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 StVG insoweit – im Gegensatz etwa zur Regelung des § 4 Abs…

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Themen: Führerscheinentzug , Verkehrszentralregister

Erschienen 4. Juni 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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