Fleischwurst vom Wochenmarkt
am 09.05.2008 von Blickpunkt Recht & Steuern
Werden auf einem Wochenmarkt verzehrfertige Lebensmittel angeboten, so unterliegend diese nicht dem sonst für Lebensmittel geltenden ermäßigten, sondern vielmehr, quasi als Restaurationsumsatz, dem vollen Umsatzsteuersatz von 19%. Das jedenfalls entschied jetzt das Finanzgericht Rheinland-Pflalz für den Fall einer auf einem Wochenmarkt verzehrfertig verkauften Fleischwurst.
Der Kläger in dem vom FG entschiedenen Fall besuchte mit seinem Verkaufwagen verschiedene Wochenmärkte und bot dort Wurstwaren zum Verkauf an. Seine Umsätze versteuerte er nach dem für Lebensmittel geltenden ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%.
Nach Durchführung einer Außenprüfung kam das Finanzamt zu der Ansicht, dass die zum Verzehr an Ort und Stelle abgegebenen Portionen - warme Fleischwurst und Wurstsuppe - als Restaurationsumsätze mit dem Regelsteuersatz von (damals) 16% zu versteuern seien. Da der Kläger seine Aufzeichnungen nicht getrennt (nach Restaurationsumsätzen und nach üblichen Lebensmittelverkäufen) geführt hatte, wurden die Restaurationsumsätze geschätzt und der bereits ergangene Umsatzsteuerbescheid 2001 entsprechend geändert, was zu einer steuerlichen Mehrbelastung von rd. 4.000.- € führte.
Die dagegen angestrengte Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, ein Restaurationsumsatz sei durch eine Reihe von Vorgängen gekennzeichnet, von denen nur ein Teil aus der Lieferung von Nahrungsmitteln bestehe, während die Dienstleistungen bei weitem überwiegen würden. Es sei zu unterscheiden, ob sich ein Umsatz auf Lebensmittel „zum Mitnehmen” beziehe und daneben keine Dienstleistungen erbracht würden, die den Verzehr an Ort und Stelle in einem geeigneten Rahmen ansprechend gestalten sollten. Es komme darauf an, ob das Dienstleistungselement qualitativ überwiege. Im Streitfall sei entscheidend, dass nach vorliegenden Fotografien Stehtische aufgestellt worden seien, an denen die angebotenen Speisen verzehrt …
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