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Fitnessstudiovertrag: Zulässigkeit der Kündigung bei einem Inhaberwechsel?

am 09.08.2007 von http://www.recht-blog.com

Diese Fragen stellen sich im Zusammenhang mit sog. Fitnessstudioverträgen immer wieder. In den meisten Fällen stellt der Kunde fest, dass er einen Vertrag abgeschlossen hat, welchen er entweder nicht nutzt oder das die Laufzeit des Vertrages zu lang ist.
Im vorliegenden Fall hatte das Landgericht Stuttgart in einem Berufungsverfahren über die Möglichkeit der Kündigung bei einem Inhaberwechsel zu entscheiden:

Das Amtsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte durch den Erwerb und die Übernahme des Fitnessstudios in die Rechte und Pflichten des Vorinhabers eingetreten ist und sie daher auch - widerklageweise geltend gemacht - die monatlichen Beiträge bis zum Ende der Vertragslaufzeit von der Klägerin verlangen kann.
Der Fitnessstudiovertrag ist als Vertrag sowohl zur Nutzung der Clubeinrichtung als auch von Dienstleistungen tituliert worden, wobei sich ansonsten in dem weiteren Vertragstext keinerlei Anhaltspunkte für eine Gewichtung ergeben. Aus dem vorgelegten Kursplan ergibt sich, dass das Kursangebot - also die angebotenen Dienstleistungen - im Vergleich zu den Öffnungszeiten des Studios weitaus zeitlich geringeren Umfang haben. Insofern ist in Anlehnung an die bisher ergangene Rechtssprechung (OLG Brandenburg, NJW-RR 2004, 273 m. w. N.; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1989, 243; Palandt, 65. Auflage, vor § 535 Rdnr. 36) auch hier von einem gemischten Vertrag mit überwiegend mietrechtlichem Einschlag auszugehen.
Da also Mietrecht anzuwenden ist, ist über § 578 Abs. 2 BGB auch auf Mietverhältnisse, die nicht Wohnraum betreffen, die Vorschrift des § 566 BGB anzuwenden. Die Frage, ob bei Fitnessstudios eine Analogie des § 566 BGB in Betracht kommt, stellt sich also auf Grund der eindeutigen gesetzlichen Verweisung in § 578 Abs. 2 BGB nicht.
Die Anwendungen des § 566 BGB entspricht auch der Interessenlage bei einem Inhaberwechsels eines Fitnessstudiobetreibers: In der Regel sind Nutzern eines Fitnessstudios das Geräteangebot sowie die angebotenen Kurse wichtig, nicht jedoch die Person des Inhabers. Dies gilt insbesondere dann, wenn wie im vorliegenden Fall der ehemalige Inhaber keinerlei Kurse selber geleitet hat und damit auch nicht Kunden gegenüber unmittelbar Dienstleistungen erbracht hat und selber gar nicht in Erscheinung getreten ist. Kunden haben vielmehr ein Interesse daran, auch bei Inhaberwechsel weiterhin wie bisher das Fitnessstudio nutzen zu können. Etwas anderes könnte dann der Fall, wenn mit dem Inhaberwechsel eine Einschränkung oder Änderung des Angebotes einherginge. Dann stünden dem Kunden jedoch vertragliche Rechte, möglicherweise bis zur Kündigung, zu. Im vorliegenden Fall wurde unstreitig das Kursangebot erweitert, so dass nicht zu erkennen ist, in welcher Hinsicht die Klägerin durch den Inhaberwechsel beeinträchtigt bzw. tangiert wurde. Wie sie selber einräumt, wollte sie den Inhaberwechsel nutzen, um von der langfristigen Vertragsbindung loszukommen, die sie im Nachhinein reute. Dies ist rechtlich aber nicht schützenswert, zu schützen ist in Anwendung des § 566 BGB vielmehr der Kunde, der regelmäßig an der ungestörten und ununterbrochenen Nutzung „seines“ Fitnessstudios unter den bisherigen Bedingungen interessiert ist.
Dies zeigt, dass eine Kündigung nur dann möglich sein wird, wenn sich der Vertragsinhalt zum Nachteil des Kunden wesentlich ändert. Allerdings dürfte dies auch der Fall sein, wenn der Inhaber nicht wechselt und einseitig den Vertragsinhalt ändert. Auch dies bedarf der Zustimmung des Vertragspartners.
Quelle: Urteil des LG Stuttgart vom 13.2.2007, 5 S 199/06
Berichtet im allgemeinen Vertragsrecht durch Rechtsanwalt Holger Kiefer, Kiefer Wörner und Kollegen, Kanzlei für Neue Medien und Steuern, Weinstr. Nord 40, 67487 Maikammer

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