Fiskus greift Berufstätigen beim Umzug meist unter die Arme

Ziehen Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen um, fällt dies unter die Werbungskosten. Private Motive werden aber nicht akzeptiert. Möchten Angestellte durch einen Umzug auf Dauer kostengünstiger ins Büro pendeln oder verlangt der Chef die Nähe zum Arbeitsplatz, lassen sich sämtliche umzugsbedingte Aufwendungen als Werbungskosten absetzen. Das gelingt über Pauschalen, die das Finanzamt ohne nähere Nachweise anerkennt. Darauf weist die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart hin.

Ein berufsbedingter Umzug liegt vor, wenn sich die Fahrzeit zur Arbeit durch den Wohnungswechsel um wenigstens eine Stunde verkürzt. Da Hin- und Rückfahrt getrennt zählen, reicht pro Strecke eine Ersparnis von 30 Minuten aus. Ist diese Voraussetzung erfüllt, spielt steuerlich keine Rolle mehr, ob auch private Motive ausschlaggebend für den Umzug waren. Erfolgt ein Umzug wegen einer gescheiterten Ehe, ist dieser nach dem Urteil vom Finanzgericht München jedoch auch dann nicht beruflich veranlasst, wenn dadurch die Entfernung zum Arbeitsplatz deutlich verkürzt wird (Az. 6 K 683/08). Denn der Wohnungswechsel hängt ursächlich mit der Trennung und Scheidung zusammen und ist damit privat veranlasst. „Grundsätzlich führt der Umzug in die Nähe zum Chef aber zu Werbungskosten“, betont Steuerberaterin Manuela Wä…

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Themen: Fachbeiträge , Stuttgart , Motive

Erschienen 16. November 2009 auf http://www.gabler-steuern.de.

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