Fiskus erlaubt bald kein Minus beim Hausrat mehr

Werden Gebrauchtwagen, Mobiliar oder andere Gebrauchsgüter mit Verlust verkauft, fällt das nicht mehr lange unter die Spekulationsgeschäfte. Wer auf dem Flohmarkt Spielsachen oder über das Internet den Fernseher verkauft, kann die Differenz zwischen Erlös und höherem Kaufpreis als Spekulationsverlust beim Finanzamt geltend machen. Dies gilt aufgrund eines günstigen Urteils immer dann, wenn Gegenstände des täglichen Gebrauchs binnen Jahresfrist an- und verkauft werden. Die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart weist darauf hin, dass diese lukrative Steuergestaltung aufgrund eines aktuellen Gesetzesplans bald gestrichen werden soll. Insoweit könnte für viele Privatleute jetzt Handlungsbedarf bestehen, sofern sie noch einen Spekulationsverlust deklarieren möchten. Möglich wurde die steuerliche Absetzbarkeit von Verkaufsverlusten von Kinderbett, gebrauchter Waschmaschine, Babysachen oder benutztem Fahrrad durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahre 2008, der sich die Finanzverwaltung angeschlossen hatte. Hiernach gehören grundsätzlich alle körperlichen Gegenstände un…

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Themen: Gebrauchtwagen , Fachbeiträge , Finanzamt , Stuttgart , Fernseher , Hausrat
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 7. Juni 2010 auf http://www.gabler-steuern.de.

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