Fiskus definiert Unterhalt neu

Bei Zahlungen an unterhaltspflichtige Personen erkennt das Finanzamt außergewöhnliche Belastungen an. Dabei sind aber Bedingungen zu erfüllen. Wer Angehörigen finanziell unter die Arme greift, kann die Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen bis zur Höhe von jährlich 8.004 Euro pro Person geltend machen. Hinzu kommen noch die Übernahme der Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung. Dabei ist anders als etwa bei Krankheitskosten keine zumutbare Eigenbelastung anzurechnen, sodass sich die Beträge schon ab dem ersten Euro steuerlich auswirken. Um diese Option auszunutzen, sollten die Beteiligten aktuelle Regelungen kennen, die das Bundesfinanzministerium in zwei aktuellen Schreiben zum Abzug von Unterhaltszahlungen neu definiert hat (Az. IV C 4 - S 2285/07/0006:001). Absetzbar sind generell die Aufwendungen für Unterhalt und Berufsausbildung einer ge…

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Themen: Eltern , Fachbeiträge , Finanzamt , Bundesfinanzministerium

Erschienen 30. Juni 2010 auf http://www.gabler-steuern.de.

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