Fiskalisches Wunschergebnis: Kein Beweisverwertungsverbot nach Liechtenstein-Datenkauf

Der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages meint, der "Datendiebstahlskauf" im Fall der Liechtensteiner Bank habe nicht zu einem Beweisverwertungsverbot geführt. Es wird Bezug genommen auf das LG Bochum (Beschluss vom 22. April 2008, Az. 2 Qs 10/08): „Es geht in der vorliegenden Konstellation nicht um ein zunächst rechtswidriges Verhalten der staatlichen Ermittlungsbehörden, sondern um ein strafrechtlich relevantes Verhalten einer Privatperson. Die Beweisgewinnung regelnden Vorschriften der StPO richten sich jedoch an die Strafverfolgungsorgane, nicht hingegen an Privatpersonen. Daraus folgt, dass Beweismittel, die durch Private in rechtswidriger Art und Weise gewonnen werden, grundsätzlich verwertbar sind. (…) Soweit in der Rechtslehre bei Beweisgewinnung durch Privatpersonen ein Verwertungsverbot angenommen wird, beschränkt sich dies auf Extremfälle, etwa Erpressung eines Geständnisses durch Foltern. In diesen Fällen besteht aber schon aufgrund der Parallele zu § 136a Abs. 1 StPO eine ausnahmsweise Unverwertbarkeit. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung ist…

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Themen: Bochum

Erschienen 2. März 2010 auf http://rafranke.blogspot.com.

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