Fishing for evidence

Bei manchen Sachen dreht sich mir wirklich der Magen rum. Ich hoffe, man liest das nicht zu sehr aus dem nachfolgenden Schreiben, das ich heute an einen Amtsrichter geschickt habe.

Es geht darum, dass der Mieter einer Wohnung Kindergartenbeiträge schuldete. Die Stadtkasse vollstreckte und besorgte sich einen Durchsuchungsbeschluss. Doch statt nach verwertbarer Habe zu suchen, stocherten die Beamten vornehmlich in privaten Papieren und im (unpfändbaren) Hausrat.

Dabei gingen so so genau vor, dass sie – vornehmlich anhand von Damenkleidung, Kosmetika und einigen Briefen, die natürlich an Ort und Stelle gelesen wurden – meinten feststellen zu können, dass meine Mandantin gar nicht an ihrer Meldeanschrift wohnt, sondern bei dem Schuldner. Folge war ein Bußgeldbescheid über 200 Euro wegen eines Meldeverstoßes.

Hier meine Eingabe ans Gericht:

In dem Bußgeldverfahren

g e g e n N. S.

beantrage ich,

das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG einzustellen.

Die von der Ordnungsbehörde angeführten Beweise durften nicht erhoben werden. Sie sind jedenfalls unverwertbar. Die Betroffene rügt dies hiermit.

Es handelte sich ausweislich der Akte um eine Durchsuchung im Rahmen der Zwangsvollstreckung von öffentlich-rechtlichen Forderungen.

Ein derartiger Durchsuchungsbeschluss erstreckt sich darauf, dass die Vollstreckungsbeamten nach pfändbarer Habe des Schuldners suchen. Hier war es aber offensichtlich so, dass die durchsuchenden Beamten gezielt persönliche Unterlagen sowie (wertlosen) “Hausrat” meiner Mandantin, die gar nicht Adressatin des Durchsuchungsbeschlusses war, unter die Lupe genommen haben.

Die Beamten nutzten also die formale Rechtsposition des Durchsuchungsbeschlusses aus, um in Wirklichkeit Ermittlungen zu führen, die von ihrer durch den Durchsuchungsbeschluss abgesteckten Kompetenz gar nicht umfasst waren.

Im Rahmen einer Zwangsvollstreckung, auch einer Durchsuchung, muss im übrigen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt sein. Auch den Vollstreckungsbeamten obliegt es, auf die Privat- und Intimsphäre betroffener Personen Rücksicht zu nehmen. Das gilt insbesondere für am Verfahren unbeteiligte Dritte, hier die Betroffene.

Auch aus diesem Grund bestand überhaupt kein Recht der Vollstreckungsbeamten, offensichtlich unpfändbare Gegenstände wie persönliche Dokumente oder Hausrat darauf zu überprüfen, wer denn nun deren Eigentümer sei und schon zu diesem Augenblick (unausgesprochen) Ermittlungen gegen die Betroffene wegen eines Verstoßes gegen die Meldepflicht zu führen.

Es handelt sich also nicht um “Zufallsfunde”, die möglicherweise auch in einem Bußgeldverfahren grundsätzlich verwertbar wären. Vielmehr haben die Beamten nicht Zufallsfunde zur Kenntnis genommen, sondern gezielt gesucht, und…

» Vollständiger Artikel
  • Infos zum Artikel
  • Kommentare
  • Ähnliches


Erschienen 18. Januar 2012 auf http://www.lawblog.de.

Sie haben eine Meinung zum Thema? Artikels kommentieren
Artikel kommentieren

Keine Begründung

LawBlog | 5. Oktober 2010 — Es ist schon erstaunlich, wie nichtssagend und abgespeckt Durchsuchungsbeschlüsse heute daherkommen. Mit der nachfolgenden Besc…

Selbstlähmung

LawBlog | 18. Juni 2009 — Manchmal frage ich mich, wie viel Ressourcen bei Polizei und Staatsanwaltschaft freigesetzt würden, ließen manche Beamte einfac…

Nicht opportun

LawBlog | 16. März 2010 — Die Polizeibeamten zeigten sich großmütig und stellten keinen Strafantrag. Sicher, meine Mandantin war während eines Einsatzes,…

BVerfG beanstandet Durchsuchungsanordnung, spät kommt die Entscheidung, aber sie kommt, nach gut 4 1/2 Jahren

Heymanns Strafrecht Online Blog | 2. April 2012 — Es gab man eine Zeit, da rasselte es nur so von Entscheidungen des BVerfG zu Durchsuchung und Beschlagnahme, insbesondere zu de…

ARROGANT UND SELBSTHERRLICH

LawBlog | 4. Februar 2005 — Sehr geehrte Frau Staatsanwältin, für meine Mandantin lege ich die folgende Verteidigungsschrift vor: Meine Mandantin fuhr …

Rundfunkgebühren …

Anwälte am Spittelmarkt | 13. Juli 2009 — … Immer Ärger damit. Im September 2008 legte mir eine Mandantin ein Schreiben des Vollstreckungsbeamten eines Berliner Finanz…

POK Gnadenlos

RA J. Melchior, Wismar | 13. März 2007 — Mit dem PKW der Mandantin wurde außerorts eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen (Geldbuße 75.- €). Das Beweisfoto ist …

Schon ein verbales Drohen mit Faustrecht kann strafbar sein

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 10. Juli 2008 — Wer einen Vollstreckungsbeamten als “Verbrecher” tituliert und androht, ihn zukünftig von seinem Grundstück zu werfen, macht si…

nicht recht nachvollziehbar

Vertretbar Weblawg | 30. Dezember 2008 — Ich schreibe: Vorgestern musste meine Mandantschaft feststellen, dass eine unbekannte Person die Domain [x].de […] registri…

GBL-Razzia: Durchsuchungsbeschlüsse mangelhaft

LawBlog | 18. Juli 2008 — In der letzten Woche wurden rund 600 Wohnungen durchsucht. Gemeinsam war den Betroffenen nur, dass ihre Namen in der Kundendate…