Fischdosendeckel – oder: Stimmungsmache in Patentschriften
Ein Hersteller eines Produkts kann nnach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs mit einer Klage vor den Wettbewerbsgerichten
nicht erreichen, dass aus der Patentschrift eines für einen erteilten Patents Angaben über angebliche Nachteile dieses Produkts gestrichen werden.
Die Beklagte, die wie die Klägerin für Fischdosen
herstellt, meldete im September 1993 ein für einen
Aufreißdeckel aus Blech für eine Dose an. In der Anmeldung gab sie, wie es im Patenterteilungsverfahren vorgeschrieben und üblich
ist, den für dieses technische Gebiet bekannten Stand der Technik an. In diesem Zusammenhang benannte sie eine europäische
Patentschrift und legte einzelne Nachteile des nach dieser Patentschrift von der Klägerin hergestellten Aufreißdeckels dar. Sodann
beschrieb sie die durch ihre eigene Erfindung zu lösende Aufgabe: Es gehe darum, einen Aufreißdeckel zu schaffen, der die zuvor
angeführten Nachteile des bekannten Deckels der Klägerin nicht aufweise. Das Patent wurde der Beklagten im Juni 2002 erteilt. Die
Patentschrift wurde Ende 2003 veröffentlicht.
Die Klägerin hält die Angaben über die angeblichen Nachteile des von ihr hergestellten Aufreißdeckels in der Patentanmeldung der
Beklagten für unzutreffend. Die Beklagte setze das Produkt der Klägerin daher in unzulässiger Weise herab und verstoße damit gegen §
4 Nr. 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Nach dieser Vorschrift ist die Behauptung nicht erweislich wahrer
geschäftsschädigender Tatsachen über Mitbewerber unlauter. Mit ihrer Klage hat sie von der Beklagten verlangt, derartige Behauptungen
zu unterlassen und durch Abgabe von entsprechenden Erklärungen gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der
beanstandeten Angaben in der Patentschrift zu bewirken. Sie hat ferner der Bundesrepublik Deutschland den Streit verkündet, die –
vertreten durch das Deutsche Patent- und Markenamt – dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten ist. Das Landgericht
Dresden hat über die Richtigkeit der von der Klägerin beanstandeten Angaben Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens
erhoben und der Klage sodann teilweise stattgegeben. Das Oberlandesgericht Dresden hat die Beklagte in vollem Umfang verurteilt. Der
Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Beklagten die vorinstanzlichen Entscheidungen aufgehoben und die Klage insgesamt
abgewiesen.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs richtet sich die Frage, welche Angaben in die Fassung der Patentanmeldung aufzunehmen sind,
aufgrund deren das Patent erteilt worden ist und die als Bestandteil der Patentschrift veröffentlicht werden, ausschließlich nach den
für die Patenterteilung geltenden Rechtsvorschriften des Patentgesetzes. Rechtsstreitigkeiten darüber sind in den dafür nach dem
Patentgesetz vorgesehenen Verfahren auszutragen. Eine Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten ist mit den Erfordernissen…
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