Firmengründung: Dubiose Post vom Handelsregister?

Der Deutsche als solcher gilt ja allgemein und immer noch, auch wenn es den Deutschen als solchen, falls das jemals überhaupt der Fall gewesen sein sollte, sicherlich nicht mehr gibt, als recht autoritätsgläubig. Das kann man sich zB in schöner Regelmäßigkeit im Fernsehen anschauen, jüngst in der „heute-show“ im ZDF, für die sich Martin Sonneborn zur „Entnazifizierung“ nach Gera begeben hat, amtliche Bescheide nach erfüllter Mission aushändigend inklusive.

Wirklich nicht mehr witzig und teuer werden kann die Sache mit der Autoritätsgläubigkeit für Unternehmensgründer. Die können nämlich fast die Uhr danach stellen, dass, kaum dass die Druckerschwärze im Bundesanzeiger trocken und die Firmengründung publiziert worden ist, schöne, amtlich wirkende „Bescheide“ ins Haus flattern, die dazu auffordern, für die Eintragung in ein „Deutsches Handelsregister“, eine „Handelsregisterbekanntmachung“, bei einem „Verlag für Veröffentlichungen und Bekanntmachungen“ oder bei einer „Gewerbeauskunfts-Zentrale“, um nur einige der Absender zu nennen, Geld zu bezahlen. Und zwar nicht zu knapp, regelmäßig geht es um mehrere Hundert Euro.

Alles Hokuspokus. „Nepper, Schlepper, Bauerfänger“, hätte der gute Eduard Zimmermann, möge Gott ihn selig haben, gesagt. Aber ein einträgliches Geschäft für die dem Anschein nach offiziellen Stellen, denn viele -zumal unerfahrene- Gründer schlucken die Kröte und zahlen zähneknirschend.

Sie haben auch bezahlt? Nicht schön. Was Sie tun können? Lesen Sie weiter.

Wenn man sich die „Bescheide“ genauer anschaut, und es lohnt sich immer, merken Sie sich das bitte, Post, egal welche, einer eingehenden Prüfung zu unterziehen, ergibt sich fast immer recht evident, dass es sich keineswegs um ein offizielles Dokument handelt und von einer Zahlungsverpflichtung nicht die Rede sein kann. Das macht es umso schwerer, aus der Sache wieder herauszukommen, das haben die Gerichte bisher mehrheitlich auch so gesehen.

Hier die wichtigsten Entscheidungen:

► AG Düsseldorf, Az.: 40 C 8543/11 vom 13.10.2011

Das Amtsgericht Düsseldorf hat den Beklagten zur Zahlung der Eintragungskosten verurteilt.

In dem zugrundeliegenden Fall unterzeichnete ein Gewerbetreibender ein Formular für einen Eintrag in dem Gewerbeverzeichnis unter www.gewerbeauskunft-zentrale.de. Diese Erklärung hat er anschließend angefochten und die Kosten für die Eintragung nicht bezahlt.

Das Gericht verurteilte den Beklagten jedoch zur Zahlung. Eine im bürgerlich-rechtlichen Sinne relevante Täuschungshandlung liege nämlich nicht vor, stellte das Gericht fest. Die Klägerin habe in dem Vertragsangebot mehrfach und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um ein Angebot zum Vertragsschluss handle und auf die Kosten hingewiesen.

E…

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Themen: Internet , Zdf , Ecommerce , Selig , Handelsregister , Digital , Werbung , Start-up
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 12. Dezember 2011 auf http://www.digitalrecht.net.

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