Fingierte Messdaten eines Vermessungstechnikers

Legt ein Vermessungstechniker im Rahmen einer Vermessung zur Teilung eines Grundstücks fingierte Messdaten vor, ist die Verhängung eines Geldbuße in Höhe von 3000,00 Euro rechtens.

In dem hier vom Verwaltungsgericht Koblenz entschiedenen Fall hatte ein Vermessungsingenieur im Auftrag eines privaten Bürgers eine Teilungsvermessung innerhalb der Verbandsgemeinde Altenkirchen durchgeführt. Gegen das Ergebnis legte ein betroffener Eigentümer Widerspruch ein. Daraufhin stellte das Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz erhebliche Mängel der Vermessung fest und forderte die Mängelbeseitigung. Nachdem der Ingenieur erneut Unterlagen und eine Messdatei vorgelegt hatte, kam das Landesamt zu der Einschätzung, dass die Berechnung durch das Einfügen fingierter Messwerte manipuliert worden sei.

In der Folgezeit ließ das Amt die vorzunehmenden Arbeiten auf Kosten des Ingenieurs vornehmen. Außerdem verlangte es eine Geldbuße von 3.000,– €. Hiermit war der Vermessungsingenieur nicht einverstanden und erhob Klage mit dem Hinweis, ein Mitarbeiter habe im Wesentlichen die Arbeiten für ihn erledigt.

Das Verwaltungsgericht Koblenz bestätigte die verhängte Geldbuße. Das Landesamt habe die Geldbuße aufgrund der einschlägigen Vorschriften über öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure erheben dürfen. Der Ingenieur habe seine Berufspflichten schuldhaft verletzt. Im Rahmen seines Vermessungsauftrags habe er Messungen zunächst nicht fachgerecht durchgeführt. Der von ihm vorgelegten Neuberechnung hätten fingierte Messdaten zugrunde gel…

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Themen: Pflichtverletzung , Geldbuße , Vermessungstechniker , Berufspflicht , Teilungsvermessung
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 30. November 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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