Finger weg von einfacher Email…,

wenn es um die Einlegung eines Rechtsmittels geht. Darauf hat im Sommer das LG Zweibrücken in seinem Beschl. v. 07.07.2010 – Qs 47/10 - ausdrücklich hingewiesen und ausgeführt, dass die einfache E-Mail ohne elektronische Signatur nicht die schriftliche Einlegung eines Rechtsmittels ersetzt. Damit war de sofortige Beschwerde eines wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis Verurteilten gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung unzulässig. Das LG sagt: Es habe nicht ausgereicht, per E-Mail “Widerspruch” einzulegen, denn nach der Strafprozessordnung i…

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Themen: Email , Stpo , Entscheidung , Schriftform , Rechtsmittel , Rechtsmittelverfahren
Rechtsgebiet: Verfahrensrecht

Erschienen 22. Dezember 2010 auf http://blog.strafrecht-online.de.

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