Finanzaufsicht soll „Second Life“ schonen
Die virtuelle Welt „Second Life“ ist ein bisschen aus dem Blick der Medien geraten. Nur sporadisch wird noch darauf aufmerksam
gemacht, die 3D-Umgebung sei keineswegs untergegangen. Doch nun taucht die totgesagte Welt an amtlicher Stelle wieder auf, nämlich in
der Begründung zum neuen Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz. Nach einem beherzten Zugriff der Finanzaufsicht auf virtuelle Geldströme
sieht es allerdings nicht aus. „Lindendollar”, „Gold” und sonstige virtuelle Währungen haben gemein, dass sie für den Besitzer einen
echten Wert darstellen – sei es, dass das Zahlungsmittel in echte Währungen umgemünzt werden darf („Lindendollar”) oder sich
zumindest de facto auf Tauschbörsen versilbern lassen. Eine hessische Lehrerin soll auf diese Weise in echte Millionen Euro verdient haben. In vielen Ländern
machte sich der Fiskus Gedanken, ob und wann er auf das Geld zugreifen könnte. Experten warnten in der Blütezeit der virtuellen
Welten, die dort üblichen Zahlungssysteme könnten der Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche dienen. Die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat sich bislang kaum um virtuelle Währungen gekümmert. Ob das neue Gesetz, das ab 31. Oktober
gilt, daran etwas ändern wird, ist unklar, wie der Spielerechtler Andreas Lober und der Kapitalmarktrechtler Thorsten Voß von der
Frankfurter Kanzlei Schulte/Riesenkampff auf Heise.deberichten. Die virtuelle Geldbörse als Zahlungskonto? Das Gesetz, mit dem die
Harmonisierung des europäischen Zahlungsverkehrs vorangetrieben werden soll (Richtlinie 2007/64/EG, ABl. L 319/1), regelt, wann
Anbieter von „Zahlungsdiensten“ eine Erlaubnis der Bafin benötigen. Lober/Voß werfen die Frage auf, ob etwa bereits eine virtuelle
Geldbörse als Zahlungskonto im Sinne des Gesetzes gelten kann und daher deren Anbieter der Finanzaufsicht unterworfen wäre. Ob
Geschäfte mit virtuellen Währungen wie dem „Lindendollar“ aus „Second Life“ der Bankenaufsicht unterfallen, behandelt die Richtlinie
selbst nicht ausdrücklich. Doch in der Begründung zum Umsetzungsgesetz (Drucksache 16/11613) wird „Second Life” explizit genannt:
Kein Zahlungsdienst sei demnach die „Übermittlung von 'privaten Währungen', alternativen, auf der Basis von privatrechtlichen
Vereinbarungen geschaffenen Rechnungseinheiten (…), mit denen Leistungen in virtuellen Computerwelten wie „Second Life“ vergütet
werden.“ Allerdings gibt es eine Einschränkung: Demnach handelt es sich doch um einen Zahlungsdienst, wenn am Anfang oder Ende der
Übermittlung die Rechnungseinheiten (also etwa: „Lindendollars”) in Euro umgetauscht werden. Eine Entwarnung ist das nicht: Virtuelle
Währungen werden oft durch reale Währung begründet oder sind zumindest in solche umtauschbar. Doch wieder schlägt das Gesetz einen
Haken: Dieser Passus betreffe nur Betreiber,„wenn sie ihr Geschäftsmodell nicht bereits so ausgerichtet haben oder noch ausric…
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