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Finanzamt darf die Arbeitsagentur über neben Arbeitslosengeld bezogene Einkünfte informieren

am 19.11.2007 von http://herrschendemeinung.de/

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Weitergabe von
Informationen über Einkünfte eines Bürgers an eine Arbeitsagentur, von der
er Arbeitslosengeld erhalten hat, auch dann zulässig ist, wenn aus den dem
Finanzamt vorliegenden Informationen nicht ohne weiteres der Schluss
gezogen werden kann, dass der Betreffende Arbeitslosengeld zu Unrecht
erhalten hat.
Der Entscheidung liegt der Fall eines Steuerpflichtigen zugrunde, der in
drei Jahren jeweils mehrere Tausend Euro Arbeitslosengeld erhalten, in
diesen Jahren aber zugleich auch erhebliche Einkünfte aus freiberuflicher
Tätigkeit und aus einem Gewerbebetrieb hatte. Das Finanzamt, das dies in
einer Außenprüfung bei dem Steuerpflichtigen festgestellt hat,
beabsichtigt, die Arbeitsagentur über diese Einkünfte zu unterrichten.
Deswegen hat der Betreffende das Finanzgericht angerufen, um dem Finanzamt
die Weitergabe dieser Informationen an die Arbeitsagentur durch
einstweilige Anordnung untersagen zu lassen. Er beruft sich darauf, dass er
immer nur zeitweise arbeitslos gewesen sei und dann zu Recht
Arbeitslosengeld bezogen habe, während seine steuerpflichtigen Einkünfte
auf die Zeiträume entfielen, für die er kein Arbeitslosengeld erhalten
habe. Da das Finanzamt für die Einkommensbesteuerung nur die
Jahreseinkünfte ermittelt habe, die Berücksichtigung von Einkünften bei der
Zahlung von Arbeitslosengeld hingegen monatsweise erfolge, ergebe sich aus
den Feststellungen des Finanzamts kein ausreichender Anhaltspunkt für den
Verdacht, dass er zu Unrecht Arbeitslosengeld bezogen habe. Nur bei einem
konkreten Verdacht dürften jedoch die dem Steuergeheimnis unterliegenden
Informationen weitergegeben werden.
Dieser Argumentation ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt und hat den
Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Finanzamt abgelehnt. Das
Steuergeheimnis verpflichte das Finanzamt grundsätzlich, niemandem zu
offenbaren, was es bei der Besteuerung des Bürgers erfährt, sei es durch
dessen Steuererklärung, sei es zum Beispiel bei einer Betriebsprüfung.
Diese Geheimhaltungspflicht bestehe auch gegenüber anderen Behörden.
Allerdings sei dem Finanzamt unter anderem …

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