Finanzamt darf die Arbeitsagentur über neben Arbeitslosengeld bezogene Einkünfte informieren
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Weitergabe von Informationen über Einkünfte eines Bürgers an eine Arbeitsagentur, von
der er erhalten hat,
auch dann zulässig ist, wenn aus den dem Finanzamt vorliegenden Informationen nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden kann,
dass der Betreffende Arbeitslosengeld zu Unrecht erhalten hat.
Der Entscheidung liegt der Fall eines Steuerpflichtigen zugrunde, der in drei Jahren jeweils mehrere Tausend Euro Arbeitslosengeld
erhalten, in diesen Jahren aber zugleich auch erhebliche Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und aus einem Gewerbebetrieb hatte.
Das Finanzamt, das dies in einer Außenprüfung bei dem Steuerpflichtigen festgestellt hat, beabsichtigt, die Arbeitsagentur über diese
Einkünfte zu unterrichten. Deswegen hat der Betreffende das Finanzgericht angerufen, um dem Finanzamt die Weitergabe dieser
Informationen an die Arbeitsagentur durch einstweilige Anordnung untersagen zu lassen. Er beruft sich darauf, dass er immer nur
zeitweise arbeitslos gewesen sei und dann zu Recht Arbeitslosengeld bezogen habe, während seine steuerpflichtigen Einkünfte auf die
Zeiträume entfielen, für die er kein Arbeitslosengeld erhalten habe. Da das Finanzamt für die Einkommensbesteuerung nur die
Jahreseinkünfte ermittelt habe, die Berücksichtigung von Einkünften bei der Zahlung von Arbeitslosengeld hingegen monatsweise
erfolge, ergebe sich aus den Feststellungen des Finanzamts kein ausreichender Anhaltspunkt für den Verdacht, dass er zu Unrecht
Arbeitslosengeld bezogen habe. Nur bei einem konkreten Verdacht dürften jedoch die dem Steuergeheimnis unterliegenden Informationen
weitergegeben werden.
Dieser Argumentation ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt und hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Finanzamt
abgelehnt. Das Steuergeheimnis verpflichte das Finanzamt grundsätzlich, niemandem zu offenbaren, was es bei der Besteuerung des
Bürgers erfährt, sei es durch dessen Steuererklärung, sei es zum Beispiel bei einer Betriebsprüfung. Diese Geheimhaltungspflicht
bestehe auch gegenüber anderen Behörden. Allerdings sei dem Finanzamt unter anderem die Weitergabe von im Besteuerungsverfahren
erlangten Informationen an die Arbeitsagenturen gestattet, wenn diese sie benötigen, um prüfen und entscheiden zu können, ob von
jemandem Arbeitslosengeld zurückgefordert werden muss, weil er …
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