Filesharing: Der Wert von Abmahnschutzpaketen für den Internetnutzer

Internetnutzer, die hin und wieder oder sogar im großen Umfang Musiktitel, Kinofilme oder Pornovideos über Tauschbörsen heruntergeladen haben, plagt der Zweifel, ob gegen die drohende Abmahnung der immer stärker in Erscheinung tretenden Musikindustrie etwas vorbeugend getan werden kann. Dies gilt erst recht dann, wenn beim Nutzer bereits eine odere mehrere Abmahnung(en) wegen angeblichen, illegalen Filesharings eingegangen ist/sind. Im Internet findet sich bereits mindestens ein Abmahnschutzpaket mit dem verheißungsvollen Angebot, vorbeugend Unterlassungserklärungen abzugeben. Das Angebot vermag indes nicht zu überzeugen.

Der Schutz vor zukünftigen Abmahnungen im Wege einer vorbeugenden Unterlassungserklärung wirft einige Überlegungen auf:

1) Welchen Rechteinhabern muss die Unterlassungserklärung übermittelt werden?

Soweit der Unterlassungsschuldner seine Download-Aktivitäten bzw. die über den auf ihn lautenden Anschluss getätigten Downloads nicht genauestens rekonstruieren kann, wäre eine Übersendung an jede theoretisch betroffene, urheberrechtlich berechtigte Person oder jedes berechtigtes Unternehmen erforderlich. Da die Anzahl der Musikproduzenten unüberschaubar und die Zuordnung von Urheberrechten selbst bekannter Werke zu den richtigen Rechtsinhabern bisweilen verschlungene Pfade nimmt (Link: LG Hamburg), liegt bereits ein unüberschaubares Risiko darin, den tatsächlich anspruchsberechtigten Rechteinhaber ausfindig zu machen.

2) Kann eine solche vorbeugende Unterlassungserklärung sicher erfüllt werden?

Die Erfüllung einer Unterlassungserklärung ist oberstes Gebot, denn für jeden einzelnen (!) Verstoß gegen eine angenommene Unterlassungserklärung wird - dreißig (30) Jahre lang - eine Vertragsstrafe von mehreren tausend Euro fällig. Die Geldstrafe wird auch schon dann fällig, wenn der Unterlassungsschuldner nach Annahme seiner Unterlassungserklärung aus dem Internet z.B. ein Musikstück in der irrigen Ansicht herunterlädt, dieses Mal sei alles rechtmäßig - da es einen “gutgläubigen” Erwerb von Urheber(nutzung)rechten nicht gibt. Die Vertragsstrafe kann u.U. aber auch fällig werden, wenn nach Annahme der Unterlassungserklärung ein unbekannter Dritter über den Internetanschluss des Unterlassungsschuldners ein bestimmtes Werk herunterlädt, das der zuvor abgegebenen Unterlassungserklärung unterfällt. Im Ergebnis kann der Verstoß die Unterlassungserklärung zu einem Schaden führen, der über ein Vielfaches über den mit einer gewöhnlichen Filesharing-Abmahnung geforderten Betrag liegt.

3) Werden schlafende Hunde geweckt?

Eine weitere grundsätzliche Gefahr, die mit der Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung verbunden ist, ist die, dem Rechteinhaber möglicherweise dem…

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Themen: Abmahnung , Filesharing , Unterlassungserklärung , Vertragsstrafe , Hamburg , Tauschbörse , P2p , Risiko , 30 Jahre , Sonstige , Download , Schutz , Vorbeugende , Rechteinhaber , Mehrere Abmahnungen Filesharing

Erschienen 16. November 2009 auf http://damm-legal.de.

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