Filesharing: Wenigstens das LG Stuttgart versteht den BGH

Es war DIE Entscheidung des letzten Jahres, zumindest für die Filesharing-Szene. Der Bundesgerichtshof stellte in seinem Urteil “Sommer unseres Lebens” klar, dass eine widerlegbare Vermutung dafür spreche, dass der Inhaber eines Internetanschlusses, über den die behauptete Rechtsverletzung begangen wurde, auch der Rechtsverletzer ist. Er statuierte damit eine Umkehr der Darlegungslast zuungunsten des Abgemahnten.

Dass diese Darlegungslastumkehr in der Rechtswirklichkeit allzu leicht als Beweislastumkehr missverstanden werden würde, war zu erwarten. Die hier besprochene Entscheidung des OLG Frankfurt bestätigt dies. Wie es richtig geht, zeigte im Juni das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 28.06.2011, Az.: 17 O 39/11; siehe auch die umfangreiche Besprechung des Kollegen Straub).

Von der Hamburger Kanzlei Rasch vertreten, hatte insgesamt vier Urheberrechtsinhaber das beklagte Ehepaar wegen mehrerer Urheberrechtsverletzungen auf Aufwendungs- und Schadensersatz in Anspruch genommen. Die behaupteten Rechtsverletzungen fanden in den Jahren 2006 und 2007 statt. Ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren führte dazu, dass der Internetanschluss der Beklagten als derjenige identifiziert wurde, von dem aus die Rechtsverletzungen begangen wurden. Die Beklagten, in deren Wohnung auch die zwei zur Tatzeit jugendlichen Kinder wohnten, hatten im Jahre 2007 zudem Besuch von der Polizei erhalten, die mit entsprechendem Einverständnis des Beklagten dessen Computer nach Audiodateien bzw. Filesharing-Software durchsuchte. Die Suche blieb ergebnislos.

Die Beklagten, wie auch deren Kinder, hatten jegliche Rechtsverletzungen bestritten. Das vorhandene WLAN war nach Angaben der Beklagten nach den damals üblichen Sicherheitsstandards vom Sohn gesichert worden. Als im Jahre 2008 die Abmahnung ins Haus flatterte, gaben die Beklagten zwar eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, verweigerten jedoch jegliche Zahlungen.

Das Landgericht Stuttgart, vor dem die Kläger nunmehr Rechtsanwaltskosten auf Basis von 200.000 € Streitwert und je 300 € Schadensersatz für insgesamt 10 Lieder forderten, prüfte die Sache beinahe schulbuchmäßig anhand der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Kriterien. Es kam zu der Ansicht, dass in der Tat zunächst eine widerlegbare Vermutung für die Täterschaft der Beklagten spreche. Diese seien aber ihrer sekundären Darlegungslast hinreichend nachgekommen.

Einerseits hätten sie substantiiert zu den Vorwürfen Stellung bezogen und insbesondere sich nicht auf einfaches Bestreiten beschränkt. Darüber hinaus hätten sie, ohne vorher durch eine Abmahnung oder sonstige Anhaltspunkte vorgewarnt zu sein, freiwillig der unerwartete auftauchenden Polizei ihren (einzige) Computer zur Überprüfung überlassen, ohne dass Anhaltspunkte für die Rechtsverletzungen dabei gefunden worden wären. Auch sei durch die Beklagten hinreichend die Absicherung des WLAN dargelegt wor…

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Themen: Abmahnung , Kosten , Bgh , Filesharing , Frankfurt , Bundesgerichtshof , Beweislast , Schadensersatz , Wlan , Landgericht Stuttgart , Straub , Strafbewehrte Unterlassungserklärung , Sekundäre Darlegungslast , I ZR 121/08 , 17 O 39/11
Rechtsgebiet: Internetrecht

Erschienen 13. Oktober 2011 auf http://www.bella-ratzka.de.

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