Filesharing: Wenigstens das LG Stuttgart versteht den BGH
Es war DIE Entscheidung des letzten Jahres, zumindest für die Filesharing-Szene. Der stellte in seinem Urteil “Sommer unseres Lebens” klar, dass eine
widerlegbare Vermutung dafür spreche, dass der Inhaber eines Internetanschlusses, über den die behauptete Rechtsverletzung begangen
wurde, auch der Rechtsverletzer ist. Er statuierte damit eine Umkehr der Darlegungslast zuungunsten des Abgemahnten.
Dass diese Darlegungslastumkehr in der Rechtswirklichkeit allzu leicht als Beweislastumkehr missverstanden werden würde, war zu
erwarten. Die hier besprochene Entscheidung des OLG bestätigt dies. Wie es richtig geht, zeigte im Juni das (Urteil vom 28.06.2011, Az.: 17 O 39/11; siehe auch
die umfangreiche Besprechung des Kollegen Straub).
Von der Hamburger Kanzlei Rasch vertreten, hatte insgesamt vier Urheberrechtsinhaber das beklagte Ehepaar wegen mehrerer
Urheberrechtsverletzungen auf Aufwendungs- und in Anspruch genommen. Die behaupteten Rechtsverletzungen fanden in den Jahren 2006 und
2007 statt. Ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren führte dazu, dass der Internetanschluss der Beklagten als derjenige
identifiziert wurde, von dem aus die Rechtsverletzungen begangen wurden. Die Beklagten, in deren Wohnung auch die zwei zur Tatzeit
jugendlichen Kinder wohnten, hatten im Jahre 2007 zudem Besuch von der Polizei erhalten, die mit entsprechendem Einverständnis des
Beklagten dessen Computer nach Audiodateien bzw. Filesharing-Software durchsuchte. Die Suche blieb ergebnislos.
Die Beklagten, wie auch deren Kinder, hatten jegliche Rechtsverletzungen bestritten. Das vorhandene WLAN war nach Angaben der
Beklagten nach den damals üblichen Sicherheitsstandards vom Sohn gesichert worden. Als im Jahre 2008 die ins Haus flatterte, gaben die Beklagten zwar eine modifizierte
Unterlassungserklärung ab, verweigerten jedoch jegliche Zahlungen.
Das Landgericht Stuttgart, vor dem die Kläger nunmehr Rechtsanwaltskosten auf Basis von 200.000 € Streitwert und je 300 €
Schadensersatz für insgesamt 10 Lieder forderten, prüfte die Sache beinahe schulbuchmäßig anhand der vom Bundesgerichtshof
aufgestellten Kriterien. Es kam zu der Ansicht, dass in der Tat zunächst eine widerlegbare Vermutung für die Täterschaft der
Beklagten spreche. Diese seien aber ihrer sekundären Darlegungslast hinreichend nachgekommen.
Einerseits hätten sie substantiiert zu den Vorwürfen Stellung bezogen und insbesondere sich nicht auf einfaches Bestreiten
beschränkt. Darüber hinaus hätten sie, ohne vorher durch eine Abmahnung oder sonstige Anhaltspunkte vorgewarnt zu sein, freiwillig
der unerwartete auftauchenden Polizei ihren (einzige) Computer zur Überprüfung überlassen, ohne dass Anhaltspunkte für die
Rechtsverletzungen dabei gefunden worden wären. Auch sei durch die Beklagten hinreichend die Absicherung des WLAN dargelegt wor…
» Vollständiger Artikel