Waldorf-Frommer flutet das AG München
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Die Münchener Kanzlei Waldorf Frommer klagt nach eigenen Angaben derzeit im großen Umfang Ansprüche aus (vermeintlichen) Urheberrechtsverletzungen vor dem Amtsgericht München ein.
Ein von mir vertretener Mandant hat Anfang 2009 eine Abmahnung wegen der angeblichen unerlaubten Weiterverbreitung zweier Musikalben von der Kanzlei Waldorf im Auftrag der Sony BMG bekommen und daraufhin, ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht, eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben und pauschal 300 EUR als Schadensersatz gezahlt – gefordert hatten Waldorf Frommer damals ca. 1.500 EUR.
Daraufhin tat sich lange Zeit nichts – und nun, kurz vor Verjährungseintritt (Tatzeitpunkt der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung war 2008), droht Waldorf Frommer urplötzlich mit Einreichung der Zahlungsklage. Wenn nun nicht die volle Forderung beglichen würde, sei die Klage unumgänglich. Der Klageantrag solle dann wie folgt lauten:
„… den Beklagten zu verurteilen, einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 900 EUR betragen soll, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz [...] … sowie EUR 666,00 zuzüglich Zinsen [...] zu zahlen.“
Eine Telefonat mit der bei Waldorf Frommer für die Sachbearbeitung zuständigen Kollegin brachte ans Licht, dass statt der Klageerhebung ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet werden solle. Der vorgenannte Textbaustein dürfte daher zunächst nur der Einschüchterung dienen, aber in einem Klageverfahren durchaus Verwendung finden können.
Die Waldorf-Anwältin bestätigte, dass derzeit ca. 800 bis 1.000 Verfahren von der Kanzlei Waldorf Frommer beim AG München anhängig seien. Das deckt sich auch mit mir bekannten Aussagen anderer Waldorf-Anwälte und mit einer Presseerklärung des AG München, wonach dort derzeit ca. 1.400 Filesharing-Verfahren anhängig seien.
Das Amtsgericht München habe, so die Waldorf-Anwältin, bislang in keinem der rechtshängigen Verfahren Zweifel an der Täter- bzw. Störerhaftung der Betroffenen angemeldet und schlage, zur Vermeidung einer teuren Beweiserhebung, regelmäßig die Verfahrensbeendigung durch Vergleich vor, wobei das Gericht 75 bis 80% der Klageforderung als Vergleichszahlung zugrundelege.
Wer nun also einen Mahnbescheid von Waldorf Frommer erhält sollte folgendes bedenken:
Dem Mahnbescheid kann widersprochen werden. Dann geht die Angelegenheit ins streitige Klageverfahren über mit der Folge, dass das Gericht, wenn nicht wirklich offensichtlich bei der IP-Adressenermittlung geschludert wurde und Fehler ins Auge fallen, geneigt sein wird, der Klage zu folgen und als Vergleich vorschlagen wird, dass der Beklagte ca. 3/4 der Klageforderung zahlt – hinzu kämen dann auch noch die entsprechenden Kosten für Waldorf Frommer und das Gericht.
Dem Vergleichsvorschlag muss nicht gef…
» Vollständiger ArtikelErschienen 21. November 2011 auf http://rheinrecht.wordpress.com.
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