Filesharing: Die vorbeugende Unterlassungserklärung des Abgemahnten ist auch beim OLG Düsseldorf weiterhin möglich / Klarstellung
Nach einer Entscheidung des OLG
(Beschluss vom 14.11.2011, Az. I-20 W 132/11, hier) wird in verschiedenen juristischen Blogs die Wirksamkeit von sog. vorbeugenden
Unterlassungserklärungen für die Zukunft in Abrede gestellt. Es handelt sich hierbei um eine Fehlinterpretation der Düsseldorfer
Entscheidungsgründe. Der Senat hat nicht etwa gerügt, dass die (weite/vorbeugende) des Abgemahnten unwirksam ist, also eine
Unterlassungserklärung, die über den eigentlichen Verstoß hinaus geht, um weiteren Abmahnungen anderer Musiktitel, Videos oder
dergleichen des gleichen Rechtsinhabers die Grundlage zu entziehen. Vielmehr hat das Gericht gerügt, dass die Forderung einer solchen
pauschalen Unterlassungserklärung durch den Abmahner (!) gegen geltendes Recht verstößt. Dies ist auch zutreffend, da eine Abmahnung
inklusive der ihr beigefügten Unterlassungserklärung dem Abgemahnten klar aufzeigen muss, was er unterlassen soll. Ist dies nicht der
Fall, weil der Anspruch nebulös formuliert wird, so scheitert die Wirksamkeit einer solchen Abmahnung an dem sog.
Bestimmtheitserfordernis. Das OLG Düsseldorf darf wie folgt zitiert werden: “Steht nicht eindeutig fest, welche Musiktitel im
Einzelnen gemeint sind, ist der auf die Verpflichtung zur Unterlassung der Verbreitung gerichtete Antrag nur dann hinreichend
bestimmt, wenn diese individualisierend beschrieben werden, was durch eine Bezugnahme auf einen Ausdruck oder einen Datenträger
erfolgen kann (vgl. BGH, GRUR 2008, 357 Tz. 24 - Planfreigabesystem).
Der Gläubiger eines Unterlassungsanspruchs kann vom Schuldner als Unterlassungserklärung nicht mehr verlangen, als was er durch eine
Titulierung erreichen könnte. Eine Unterlassungserklärung, die auf das gesamte, nicht durch eine beigefügte Liste konkretisierte
Musikrepertoire des Gläubigers gerichtet ist, verlagert das Risiko, ob ein unbekanntes Musikstück zum Repertoire des Gläubigers
gehört, vollständig auf den Schuldner und benachteiligt ihn daher gegenüber einer titulierten Unterlassungsverpflichtung
unverhältnismäßig. Im Falle einer vom Gläubiger für eine Vielzahl von Fällen vorformulierten Unterlassungserklärung ist eine
gleichwohl abgegebene Verpflichtung dahe…
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