Filesharing: Vorbeugende Unterlassungserklärung?

In der letzten Stern TV-Sendung am 10.10.2007 traten der Hamburger Rechtsanwalt Rasch, Interessenvertreter der Musik- & Tonträgerindustrie, und Rechtsanwalt Solmecke aus Köln, laut seiner Aussage Interessenvertreter von 200 Abgemahnten, gegeneinander an. Während die juristische Auseinandersetzung, wohl bedingt durch das Sendeformat, eher eine untergeordnete Rolle spielte, wurde zumindest das Prinzip des Filesharings verständlich erläutert. Es ist durchaus begrüßenswert, dass die Problematik des Filesharings und die P2P-Technik endlich einmal in einem Fernsehbeitrag der Öffentlichkeit erklärt wird. Meine Erfahrung in den P2P-Fällen ist, dass sich viele Betroffene bei Benutzung der P2P-Software über den Umstand des öffentlichen Zugänglichmachens i.S.d. § 19a UrhG überhaupt keine Gedanken machen bzw. gemacht haben.

Was m.E. jedoch eher unglücklich lief, war der sehr allgemein gehaltene Rat, vorbeugende Unterlassungserklärungen abzugeben. Die entsprechenden Erklärungen wurden zeitgleich auf der Stern-TV Webpage zum Download angeboten. Vor meinem geistigen Auge sah ich schon viele Eltern die Kinderzimmer erstürmen. Entsprechende Reaktionen auf die Sendung sind mir in der Tat schon zugetragen worden. Gegen die Schärfung des Bewusstseins für die Filesharing-Problematik will ich nichts sagen. Es ist richtig, dass das Thema offen angesprochen und diskutiert wird. Ich halte allerdings nichts davon, potentiell Betroffenen zu raten, schon einmal vorbeugend eine Unterlassungserklärung abzugeben, ohne dass ein Ermittlungsverfahren läuft. Zwar sind einige Staatsanwaltschaften dazu überge-gangen, entsprechende Ermittlungsverfahren direkt und ohne Anhörung des ermittelten Anschlussinhabers unter Verweis auf den Privatklageweg einzustellen, so dass die Betroffenen frühstens mit der eingehenden Abmahnung von den Vorwürfen erfahren, doch sollte aufgrund dessen nicht voreilig gehandelt werden.

Meine Erfahrung zeigt, dass sich viele Betroffene die Reichweite einer Unterlassungserklärung nicht vor Augen führen. Davon abgesehen verstehen viele betroffene Anschlussinhaber ihre Rolle als potentieller Störer nicht. Die versprochene Vertragsstrafe ist mit jedem Fall der Zuwiderhandlung verwirkt. Gerade wenn es sich abzeichnet, dass Kinder entsprechende Handlungen vorgenommen haben und der Anschlussinhaber als sog. Störer in Betracht kommt, ist äußerste Vorsicht geboten. Die über Stern-TV zugänglich gemachte Erklärung erfasst alle denkbaren Formen des öffentlich Zugänglichmachens und ist nicht auf die ggf. streitgegenständlichen Werke begrenzt. Mögen manchmal Gründe für eine solche weitreichende Verpflichtung sprechen, so sollte dies jedoch immer am konkreten Fall geklärt werden. Die Tücke des § 19a UrhG ist, dass es auf eine tatsächlich stattgefundene Vervielfältigungshandlung nicht ankommt. Entscheidend ist vielmehr, dass die Möglichkeit des Zugangs besteht. In Anbe…

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Themen: Abmahnung , Filesharing , Netzwerke , TV Sendung , Stern TV Unterlassungserklärung

Erschienen 12. Oktober 2007 auf http://www.palawa.de.

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