Filesharing: Verstoßen die kostenlosen Kinofilme auf kino.to gegen das Urheberrecht?
Auf der Website kino.to werden teilweise aktuelle Kinofilme kostenlos per zur Betrachtung angeboten. Das Streaming von urheberrechtlich geschützten Inhalten ohne die
Einwilligung des urheberrechtlich Berechtigten ist rechtswidrig und grundsätzlich auch strafbar. Fraglich ist allerdings, ob das
reine Betrachten der Filme ebenfalls urheberrechtswidrig ist. Schützer des Urheberrechts argumentieren zunächst, dass beim Streaming
Vervielfältigungen des (urheberrechtlich geschützten) gestreamten Inhalts erfolgen, wenn dies auch nur ein integraler Bestandteil
eines technischen Verfahrens ohne eigenständige wirtschaftliche Bedeutung ist. Vervielfältigungen sind grundsätzlich allein dem
urheberrechtlich Berechtigten vorbehalten (vgl. § 15 UrhG). Ausnahmen hierzu bietet §§ 44a UrhG, der sich wie folgt liest:
“§ 44a Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen
Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen
Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist, 1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten
durch einen Vermittler oder 2. eine rechtmäßige Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine
eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.“
§ 44a Nr. 1 UrhG greift für den Fall des gemeinen Betrachters nicht, da die Vorschrift einen gänzlich anderen Sachverhalt regelt.
Privilegiert wird nämlich durch § 44a Nr. 1 UrhG nur der Vermittler, welcher zwischen Betrachter (”Dritter zu 1″) und dem Nutzer,
welcher den fraglichen Inhalt ins Netz stellt (”Dritter zu 2″), steht. Der Betrachter ist aber gerade nicht Vermittler, eher wohl
kino.to, wo die der Partnerseiten wiedergegeben
werden (womit die Betreiber von kino.to hoffen, rechtlich nicht mehr belangt werden zu können). § 44a Nr. 2 UrhG greift wiederum
nicht, wenn (!) es sich nicht um eine rechtmäßige Nutzung handelt. Hierbei ist sicherlich auch § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG zu
berücksichtigen. Danach sind “Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen
Trägern [zulässig], sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine
offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.”
Die Frage ist, ob es sich für den Betrachter bei der streamenden Quelle um eine “offensichtlich rechtswidrige” Quelle handelt (vgl.
auch KG Berlin, MMR 2004, 540, 544). Dies könnte bei den Partnerseiten von kino.to eher der …
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