GEMA vs. Rapidshare
Handakte WebLAWg | 21. Januar 2007 — Der Online–Dienst Rapidshare ist ein sog. Sharehoster (Webspeicheranbieter). Nutzer können auf dem zur Verfügung gestellten S…
Die rechtliche Beurteilung der Verantwortlichkeit mittelbar am Tauschvorgang Beteiligter kann sowohl am Strafrecht als auch am Zivilrecht ansetzen. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit: Täterschaft und Teilnahme – Anstiftung oder Beihilfe ?
Aus strafrechtlicher Sicht stellen sowohl die Entwicklung und Bereitstellung der Tauschbörsensoftware als auch der Betrieb von Servern die objektiv unabdingbare Voraussetzung für das strafbare Verhalten der Nutzer dar. Ohne dies existiert kein „Datenaustauschring“, sodass es – condition sine qua non – nicht zu einer öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne der §§ 106, 15, 19a UrhG käme. Folglich ist hier an Beihilfe zum Verstoß gegen Urheberrechte zu denken. Zwar kann grundsätzlich nicht von täterschaftsbegründender Tatherrschaft gesprochen werden, da beispielsweise derjenige, der den Server betreibt, jederzeit Taten beenden könnte, indes auf die konkrete Tatgestaltung keinen steuernden Einfluss nehmen kann. Jedoch leisten Softwareentwickler und Serverbetreiber kausale Beihilfehandlungen zu den Taten der Nutzer. In der Literatur wird teilweise vertreten, dass dem Beihilfevorsatz nicht entgegen stehe, dass die Verantwortlichen aufgrund der automatisierten Abläufe weder die Person noch die Einzelheit der Tat kenne. Sie wüssten oder nähmen es zumindest billigend in Kauf, dass sie die unabdingbaren technischen Voraussetzungen für das öffentliche Zugänglichmachen von urheberrechtlich geschützten Inhalten schaffen. Der Betreiber wisse demnach genau was er tue und was seine Handlung bewirke: die Förderung einer fremden Tat. Von dieser bräuchte er schließlich nur soviel zu wissen, wie eine abstrakte Subsumtion – in diesem Fall unter § 106 UrhG – erfordert. Die gelegentlich verwendeten Formeln von der Notwendigkeit der Kenntnis wesentlicher Merkmale der Haupttat oder ihres wesentlichen Unrechtsgehalts seien missverständlich und führten bei konsequenter Anwendung letztendlich zu demselben Resultat. Weder der betroffene Rechtsinhaber noch die Zahl der einzelnen ermöglichten Verstöße oder gar die Person des jeweiligen Täters müssten dem Gehilfen bekannt sein (Scheffler, JuS 1997, 599; Roxin, JZ 1997, 211; Wolf, JR 1992, 429). Die Verantwortlichen müssten auch mit Urheberrechtsverstößen der Nutzer, zumindest im Sine eines bedingten Vorsatzes, rechnen.
Geht man davon aus, dass lediglich der geringste Teil der in Medientauschbörsen offerierten Inhalte keinen Urheberschutz genießt, ist diese Voraussetzung dem Grunde nach auch zu bejahen. Angesichts der hohen Wahrscheinlichkeit drohender Haupttaten handele es sich auch nicht um einen Fall unrechtsneutraler Alltagsgestaltung, die grundsätzlich gesellschaftlich erwünscht und nur unter besonderen Voraussetzungen als Beihilfe strafbar ist.
Im Gegensatz zu den Indexservern der ersten Generation, bei denen sich (leicht) herausfinden ließ, welche Dateien zum Tausch angeboten wurden…
» Vollständiger ArtikelErschienen 11. Oktober 2011 auf http://www.multimediarechtler.de.
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