Filesharing: Urteil des Bundesgerichtshofes zur Haftung des WLAN-Betreibers
Der hat nun endlich
mit Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens – die des WLAN-Betreibers für Urheberrechtsverletzungen, die über seinen Anschluss begangen wurden,
konkretisiert.
Grundsätzlich kann eine Haftung gegeben sein, sofern Prüfungspflichten verletzt wurden.
Grundsätzlich hat auch der private WLAN Betreiber zu prüfen, ob sein WLAN hinreichend gegen Eingriffe Dritter gesichert ist. In der
Pressemitteilung des BGH heißt es hierzu jedoch:
Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand
der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung
der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.
Der Beklagte hatte sein WLAN mit den werksseitig vorgegebenen Sicherheitseinstellungen betrieben und dabei nicht das Passwort
geändert. Dies wurde ihm zum Verhängnis, da der BGH somit die Prüfungspflicht verletzt sah.
Tipp: Verschlüsseln Sie Ihr WLAN daher immer mit dem WPA2 Standard und ändern Sie das werksseitig eingestellte Passwort auf ein
eigenes, möglichst sicheres Passwort.
Die somit angenommene grundsätzliche Haftung des WLAN Betreibers hat der BGH im vorliegenden Fall jedoch erheblich eingeschränkt.
Zum einen hafte der WLAN Betreiber nur auf Unterlassung und Kosten der Abmahnung, nicht jedoch auf Schadensersatz. Diese vom Großteil
der mit der Abwehr von Abmahnungen befassten Kollegen, mich eingeschlossen, vertretene Auffassung ist somit nun höchstrichterlich
festgestellt. Neu ist es indes jedoch nicht.
Der BGH hat im zu entscheidenden Fall auch festgestellt, dass die Sache grundsätzlich ein Fall für den § 97a Abs. 2 UrhG und damit
die Deckelung der Abmahnkosten auf 100,00 € ist, auch wenn dieser im vorliegenden Fall wegen des Zeitpunkts der Rechtsverletzung noch
keine Anwendung fand. Sollte der BGH in den Urteilsgründen eindeutige Anknüpfungspunkte für die Deckelung der Abmahnkosten
formulieren, könnte dies eine erhebliche Erleichterung für die Abwehr von Abmahnungen bringen.
Darüber hinaus hat der BGH festgestellt, dass der Anschlussinhaber, wenn er die Rechtsverletzung nicht…
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