Filesharing: Urheberrechtliche Auskunftsansprüche gelten auch im Ausland

Wie die Kollegen von Dr. Damm & Partner berichteten, hat das OLG Köln mit Urteil vom 25.03.2011 entschieden, dass auch gegen einen Schweizer Sharehoster Auskunftsansprüche bestehen können, die in der Schweiz durchgesetzt werden können.

Zunächst hat das Gericht seine internationale Zuständigkeit bejahte, Art. 5 Nr. 3 Lugano-Abkommen, da auch auf deutschem Territorium ein Schaden durch die Urheberrechtsverletzung als unerlaubte Handlung eingetreten sei.

Im Anschluss kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass deutsches Recht zur Anwendung gelangt:

Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB räumt der Antragstellerin für deliktische Ansprüche ein Wahlrecht dahin ein, dass das Recht des Staates angewandt wird, in dem der Handlungserfolg eingetreten, hier also das in Anspruch genommene Recht der Antragstellerin verletzt worden ist.

Da, nach (richtiger)Ansicht der Richter, deutsches Recht auch im vorliegenden Fall einer „grenzüberschreitenden Verletzungshandlung“ anwendbar ist sahen die Richter es als erwiesen an, dass auch gegenüber dem Sharehoster ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG besteht. Denn der Sharehoster erbringe in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen. Dies geschah indem der Sharehoster indem die Nutzer Urheberrechtsverstöße begehen konnten und zwar durch das Anbieten hochgeladener Filme beim Plattforminhaber auf einer dritten Internetseite. Der Plattformbetreiber selbst stellte sodann den Usern entsprechende Links zur Verfügung mit deren Hilfe dritte Personen einen Zugriff auf die hochgeladenen Filme erhalten.

Der Grund weshalb die Entscheidung erwähnenswert ist, liegt jedoch an der Problematik des Datenschutzrechts. Denn die Antragsgegnerin berief sich auf das Schweizer Datenschutzrecht: Sie war der Ansicht, dass die Erteilung der begehrten Auskünfte durch sie gegen das schweizerische Datenschutzrecht verstoße.

Die Kölner Richter beurteilten an dieser Stelle (Anwendbarkeit des schweizerischen Datenschutzrecht) das anzuwendende Recht anders. Sie nahmen an, dass sich aus Art 40 Abs. 1 S. 1 EGBGB ergebe, dass das Schweizer Recht zur Anwendung gelangt, da auf den Handlungsort des Sharehoster abzustellen sei. Die Antragsgegnerin hatte ihren Sitz hier in der Schweiz.

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Themen: Urheberrechtsverletzung , Filesharing , Schweiz , Auskunftsanspruch , Kollegen , Sharehoster
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 16. Juni 2011 auf http://www.lampmann-behn.de/blog/index.html.

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