Filesharing / Urheberrecht: Mehrfache Abmahnung und Beratungshilfe – Erste Ergebnisse
In insgesamt drei parallel laufenden Erinnerungsverfahren wegen der Verweigerung von Beratungshilfe liegen nun die gerichtlichen Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren vor. Das Gericht weist in allen drei Fällen die Erinnerung zurück. Nach unserer Auffassung ist dies rechtlich falsch. Allerdings wird zuzugeben sein, dass ein Grenzfall vorliegt, der hier zur Entscheidung des Gerichtes geführt hat.
Zugrunde liegt die Tatsache, dass der Mandant mit insgesamt 4 Abmahnungen des selben Unterlassungsgläubigers überzogen wurde. Alle Abmahnungen wurden zum gleichen Datum jedoch in getrennten Schriftsätzen ausgesprochen. Die betroffenen Werke sind ebenso verschieden wie die Verletzungszeiträume, wobei letztere recht eng (gleicher Tag) beieinander liegen. Die Werke entspringen auch nicht demselben Sampler bzw. derselben Datei. Der Unterlassungsgläubiger ist eine Verwertungsgesellschaft. Der Mandant hatte viermal Beratungshilfe beantragt und nur einen Berechtigungsschein erhalten.
Das Gericht stützt sich in der Zurückweisung unserer Rechtsmittel gegen die drei Ablehnungen auf die Auffassung, dass sowohl ein einheitlicher Auftrag wie auch ein einheitlicher Rahmen und ein sachlicher Zusammenhang und somit nur eine Angelegenheit vorliege.
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Der einheitliche Rahmen sei gegeben, da der Unterlassungsgläubiger in allen vier Fällen der selbe sei. Es spiele dabei keine Rolle, dass der Unterlassungsgläubiger eine Verwertungsgesellschaft ist und hinter den jeweiligen Werken vermutlich unterschiedliche Urheberrechtsinhaber stehen können. Das Gericht weist zudem darauf hin, dass es durchaus sein könne, dass sich im Lauf der Auseinandersetzungen ergeben könne, dass der einheitliche Rahmen nicht mehr bestehe. Dies sei aktuell jedoch unbeachtlich, da jedenfalls aktuell keine Hinweise darauf vorlägen.
An dieser Stelle besteht schlicht das Problem, dass in der Tat die Frage des einheitlichen Rahmens nur beurteilt werden kann, wenn die Verteidigungsmöglichkeiten gegen die einzelnen Vorwürfe bekannt sind. Eine zeitweise Abwesenheit des Anschlussinhabers am Tag der mehrfachen Rechtsverletzungen kann zu einer solchen Aufspaltung des einheitlichen Rahmens führen. Diese Möglichkeit, der sich das Gericht offenbar bewußt ist, kann jedoch erst im Rahmen der Fallbearbeitung geprüft werden. Hieße das also, dass erst nach Prüfung und Aufspaltung des einheitlichen Rahmens separate Anträge auf Beratungshilfe gestellt werden sollten?
Ein weiteres Problem ist, dass der Unterlassungsgläubiger in solchen Fällen wohl kaum seine Ansprüche aus verschiedenen Abmahnungen in einem einzigen gerichtlichen Verfahren durchsetzen wird. Insbesondere, falls es noch um die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen geht, wird schon aus wirtschaftlichen Gründen wohl die Beantragung separater einstweiliger Verfügungen erfolgen. In solch einem Fall würde übrigens die Aufspaltung des einheitlichen Rahmens …
» Vollständiger ArtikelThemen: Abmahnung , Beratungshilfe , Filesharing , Strafbewehrte Unterlassungserklärung , Erinnerung , Mehrfache Beratungshilfe , Beratungshilfe, Urheberrecht
Erschienen 7. Juni 2011 auf http://www.bella-ratzka.de.
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