Filesharing: Unterlassungserklärung aus dem Internet. Nicht immer zu empfehlen.

Es ist ja zu begrüßen, dass die Medien das Thema Filesharing und Abmahnungen aufgreifen und Warnungen aussprechen. Das hat jetzt auch die Hamburger Morgenpost getan. Neben einem Gespräch mit dem Ex-Justizsenator Till Steffen (GAL) über das Thema unter dem viel versprechenden Titel "Keine Abmahnung beim ersten illegalen Download" steht auch der Beitrag "Ruck zuck in die Download-Falle" online, der es in sich hat. Denn hierin wird auf eine Muster-Unterlassungserklärung hingewiesen, die in meinen Augen zumindest nicht in jedem Falle das Optimale darstellt: 1. Die Erklärung ist viel zu weit gehalten: Zum einen wird darin versprochen, es zu unterlassen, "geschütztes Film-, Hörbuch oder Musikrepertoire sowie sonstige geschützte Werke der Unterlassungsgläubigerin" verfügbar zu machen (die Unterlassungsgläubigerin ist dabei die Firma, die die Rechte an dem Film, Hörbuch oder Musiktitel hat). Das geht weit über die normalerweise nötige Unterlassungshandlung hinaus - häufig wird dem Abgemahnten ja nur vorgeworfen, ein Album, einen Musiktitel oder einen Film in der Tauschbörse angeboten zu haben. Hält man sich vor Augen, dass mit der Unterlassungserklärung vor allen Dingen die Wiederholungsgefahr gebannt werden soll, verspricht der Unterzeichner der Erklärung damit also viel mehr, als er eigentlich müsste. Zumal es für diesen auch schwierig sein dürfte, im Einzelfall zu erkennen, ob ein Werk aus dem Repertoire des Rechteinhabers stammt oder nicht. Hält man sich dann noch vor Augen, dass eine solche Erklärung den Unterzeichner 30 Jahre lang bindet, wird deutlich, dass man in der Regel alles daran setzen sollte, diese Erklärung so eng wie möglich abzufassen. 2. Die Erklärung ist zu eng gefasst: Gerichtsverfahren droht In der Unterlassungserklärung wird dann auch - richtigerweise - eine Vertragsstrafe angeboten für den Fall, dass der Unterzeichner dagegen in Zukunft verstößt. Die Höhe dieser Vertragsstrafe wird nicht bestimmt, das wird der Unterlassungsgläubigerin (also der Firma die die Rechte inne hat) überlassen. So weit, so richtig - das ist auch im Interesse des Abgemahnten, da so die Höhe der Vertragsstrafe dem jeweiligen Stand der Dinge angepasst werden kann. Damit der Abgemahnte jedoch nicht völlig in der Hand seines "Gegners" ist, sollte festgelegt werden, dass die Strafhöhe gerichtlich überprüft werden kann. Und hier irrt das Muster meines Erachtens erneut: Da steht nämlich, dass die Überprüfung "im Streitfall durch das für den Wohnort des Schuldners örtlich zuständige Landgericht überprüft" werden solle. Das muss aber die Rechteinhaberin nicht gelten lassen, denn sie kann sich ggf. - aufgrund der Nähe der Angelegenheit zum Urheberrecht - auch ein anderes Gericht aussuchen. Wenn also die Unterlassungserklärung somit zu eng gefasst ist, muss sie von der Gegenseite nicht mehr akzeptiert werden. Dies wiederum hat zur Folge, dass der Unterzeichner der Erklärung in die Gefahr gerät, auch wegen der Unterlassung noch vor den Kadi gezogen zu werden - und das…

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Themen: Abmahnung , Filesharing , Unterlassung , P2p , Hamburger Morgenpost , Peer TO Peer , Musik Download Unterlassungserklärung
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 13. Dezember 2010 auf http://klawtext.blogspot.com/.

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