Filesharing & Störerhaftung: Das Ende einer Abmahnära dank BGH?
Ist auf den I. Zivilsenat des BGH unter dogmatischen Gesichtspunkten doch noch Verlass? Grundsätzlich bin ich sehr vorsichtig, was Presseerklärungen von Gerichten anbelangt. Auch bei Meldungen der Pressestelle des BGH. Es wird genügend Kollegen geben, die sich heute sehr weit aus dem Fenster lehnen werden. Dies schon unter Anwalt-Marketinggesichtspunkten. Noch lassen sich jede Menge Euros mit Filesharing-Abgemahnten beidseitig verdienen. Eine genaue Bewertung des Urteils wird erst möglich sein, wenn die Entscheidungsgründe vorliegen.
Die mit Datum vom heutigen Tag bekannt gegebene Entscheidung des BGH im Fall eines privaten WLAN-Betreibers, der ein Standardpasswort des WLAN-Router-Herstellers verwendete und dessen WLAN bzw. Internetzugang (jedenfalls nach den Feststellungen der Vorinstanz) von einem unbekannten Dritten zwecks Urheberrechtsverletzung in einem P2P-Netzwerk (Titel: “Sommer unseres Lebens”) verwendet wurde, könnte zukünftig einigen Massenabmahnern (und Interessenvertretern von Abgemahnten) den Spaß am Textbausteinschießen nehmen. Die Presserklärung Nr. 101/2010 findet der interessierte Leser bzw. (mittelbar) Betroffene auf der Webpage des BGH. Manch einem Anwalt und “Lizenzpool” wird sie Tränen in die Augen treiben, kündigt sich doch das Ende einer Abmahnära und äußerst gewinnbringenden Gelddruckmaschine an, jedenfalls soweit sich Betroffene kampflos ergaben.
In Anbetracht des Inhalts der Presseerklärung dürfte schon einmal ein Punkt klar sein: Dem “Hoffnungsschimmer” der Zwangslizenzierer auf eine Täterhaftung des Anschlussinhabers nach der ”Halzband”-Entscheidung (BGH, Urteil vom 11.03.2010 – I ZR 114/06) aus dem letzten Jahr, wurde erwartungsgemäß eine klare Absage erteilt. “Halzband” ist ein Sonderfall, dessen Gründe (zumindest dogmatisch gesehen) auf sehr wackeligen Beinen stehen. Der I. Zivilsenat schien sich dessen auch durchaus bewusst zu sein, denn in den Gründen nahm er stets Bezug auf die besonderen Umstände bei E-Bay, unterschätzte aber gleichwohl die ”Auslegungs- und Subsumtionsfähigkeiten” der Anwaltschaft. Viele Kollegen, die im Bereich IT/IP unterwegs sind, werden mir beipflichten, dass “Halzband” in den letzten 12 Monaten (jedenfalls aus Sicht eines abmahnenden Rechteinhabers) quasi für alles herhalten musste, was auch nur ansatzweise “gleichgelagert” schien. Selbst im Marken- und Patentrecht machten sich viele Kollegen nicht einmal mehr die Mühe, im Hinblick auf eine mögliche Störerhaftung zu differenzieren. Man sprang immer gleich auf eine täterschaftliche Haftung des Anschlussinhabers.
Doch kommen wir zur Pressererklärung, denn eine BGH-Entscheidung ist nur immer insoweit interessant, als dass sich der Entscheidung allgemeine Grundsätze entnehmen lassen. Zunächst ist festzustellen, dass der I. Senat mal wieder dem zuständigen 11. Senat des OLG Frankfurt einen Rüffel verpasst hat. Dieser h…
» Vollständiger ArtikelThemen: Abmahnung , Filesharing , Unterlassungserklärung , P2p-netzwerke , Fortbildung , Pressemitteilung Des BGH Nr. 101/2010 Vom 12. Mai 2010
Erschienen 12. Mai 2010 auf http://www.palawa.de.
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Pressemitteilung Nr. 101/10 vom 12.5.2010

