Filesharing & Störer - OLG Frankfurt auf Mannheimer Linie!
Wer regelmäßig als Anwalt so genannte Filesharing-Störer vertritt, der zitiert gegenüber den abmahnenden (vermeintlichen)
Rechteinhabern in der gängigen familiären Störerkonstellation gebetsmühlenartig die Entscheidungen des LG - Urteil vom 30.01.2007 - Az. 2 O 71/06 - und - Urteil vom
29.09.2006 - Az. 7 O 76/06. Über den weiteren Verlauf entscheidet zumeist die Risikofreudigkeit des Mandanten.
Nun haben jüngst das LG München I - Urteil vom 04.10.2007 - Az. 7 O 2827/07 - und brandaktuell das OLG Frankfurt - Beschluss vom
20.12.2007 - Az. 11 W 58/07 - in ihren Entscheidungen explizit Bezug auf die Begründungen des LG Mannheim genommen und entschieden,
dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht zur Überwachung seines Zugangs hinsichtlich potentieller Rechtsverletzungen durch
Arbeitnehmer bzw. Familienangehörige ohne konkrete Anhaltspunkte verpflichtet ist. Wer die Begründung liest, dem fällt auf, dass die
Gerichte endlich konsequenter die Vorgaben des Bundesgerichtshofes, Urteil vom 19.04.2007 - Az. I ZR 35/04 - Internetversteigerung II
- und Urteil vom 11.03.2004 - Az. I ZR 304/01 - Internetversteigerung I - aufgreifen und umsetzen. In der Folge steht das LG Mannheim
in der “engen” Störerkonstellation mit seinen sehr differenzierten und sachgerechten Entscheidungen nicht mehr alleine dar. Der
Teufel steckt wie immer im Detail. Im “Störfall” kann auch in Mannheim oder in Frankfurt der Schuss nach hinten losgehen; einen
Störer-Freifahrtschein gibt es dort nicht, wie die Entscheidungen des LG Mannheim, Beschluss vom 25.01.2007 - Az. 7 O 65/06 und
Urteil vom 29.09.2006 - Az. 7 O 62/06 - sowie LG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.02.2007 - Az. 2-03 O 771/06, belegen. Insbesondere die
beiden haftungsbejahenden Entscheidungen aus Mannheim setzen einem die einschlägigen Abmahner gerne entgegen, unterschlagen aber
dabei, dass den Entscheidungen nicht Sachverhalte mit nahen Familienangehörigen als unmittelbar Handelnde zugrunde lagen, sondern
vielmehr Fälle, in denen im privaten Umfeld (= kein Dienstanbieter) einem zu weiten potentiellen Nutzer-/Verletzerkreis der Zugang
völlig unkontrolliert eröffnet wurde.
Wer in Hamburg als Störer landet, dürfte nach wie vor - unabhängig vom Vortrag - verloren sein, da dort die Störerrechtsprechung in
eine Richtung läuft, die ziemlich klar der Rechtsprechung des BGH (Internetversteigerung I + II) widerspricht (vgl. LG Hamburg,
Beschluss vom 21.04.2006 - Az. 308 O 139/06). In seinem Beschluss vom 27.12.2006 - 308 O 832/06 stellte das LG Hamburg fest, dass das
Überlassen eines Internetzugangs an einen Dritten immer die Möglichkeit berge, dass von dem Dritten Rechtsverletzungen begangen
werden. Dies löse Prüf- und gegebenenfalls Handlungspflichten aus. Auf den ersten Blick wirkt dies einleuchtend, da der BGH in seinen
Entscheidungen stets von Prüfpflichten und Zumutbarkeitskriterien spricht. In der ge…
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