Sekundäre Darlegungslast Filesharing: Filsesharing – “Sekundäre Darlegungslast”
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Das Landgericht Hamburg (LG Hamburg, Urteil vom 05.03.2010, Az. 308 O 691/09) hat in einer Entscheidung von Anfang März des laufenden Jahres die Inhaberin eines Internet-Anschlusses als Störer angesehen, nachdem die hanseatischen Richter es für erwiesen angesehen haben, dass es hierüber zu einer Urheberrechtsverletzung gekommen ist.
ZUR VORGESCHICHTEÜber eine Tauschbörse (Peer-to-Peer-Netzwerk) sei ein Computerspiel heruntergeladen worden und anderen zur Verfügung gestellt worden.
Zunächst hatte die Antragsgegnerin auf eine Abmahnung hin die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben. Der Inhaber der Urheberrechte hat sodann eine einstweilige Verfügung erwirkt. Gegen diese wurde Widerspruch eingelegt, so dass das Landgericht über die rechtmäßig der einstweiligen Verfügung entscheiden musste.
DAS VORBRINGEN ZUR VERTEIDIGUNGDie Antragsgegnerin trug vor, es habe zu keinen Verletzungen über Ihren Internetanschluss kommen können, da verschiedene Sicherungsmaßnahmen ergriffen worden seien. So würde der Anschluss nur von ihr selbst und von ihrem Ehemann benutzt, wobei für beide persönliche Benutzerkonten angelegt worden seien. Zudem habe man technische Sicherungsmaßnahmen in der Form von Virensoftware und einer Firewall umgesetzt.
Des Weiteren legten die Antragsgegnerin und auch ihr Ehemann jeweils eine eidesstattliche Versicherung vor. Sie gab darin an, ihren Mann bei der Installation des Anschlusses belehrt zu haben, keine Tauschbörsen zu nutzen. Das Netzwerk sei nur über ein Kabel mit dem Rechner verbunden und Sie habe keine Tauschbörsen installiert oder benutzt. Das streitgegenständliche PC-Spiel sei ihr nicht bekannt und habe sich nach ihrer Kenntnis nie auf ihrem Computer befunden.
Ihr Mann versicherte, auch er habe keine Kenntnis von der streitgegenständlichen Datei gehabt.
Schließlich wurde zur Verteidigung vorgetragen, weshalb bei der Ermittlung der Daten in Tauschbörsen generell und häufiger Fehler unterliefen, zumal auch der Internetprovider bei der Zuordnung der IP-Adresse zu dem Namen und der Adresse des Anschlussinhabers irren könne.
DIE ENTSCHEIDUNG DES GERICHTSTrotz dem vorgenannten Vorbringen der Antragsgegnerin hat das Landgericht die Anschlussinhaberin zumindest als Störerin für verantwortlich erachtet.
Kein Raum für Fehler bei 5-maligen Verstoß über denselben Anschluss
Es sei unwahrscheinlich, dass bei der Ermittlung der Datensätze und der Zuordnung durch den Accessprovider zu Fehlern gekommen sei. Zu fünf unterschiedlchen Zeitpunkten sei das Spiel über IP-Adressen, die der Antragsgegnerin zugeordnet worden seien, zur Verbreitung des Werkes gekommen.
Zwar könne es auch zur Ermittlung fehlerhaften Datensätzen kommen und manchmal sei auch “Datenmüll” in Tauschbörsen zu finden, jedoch spräche bei dem fünfmaligen Nachweis des Uploads einer Datei über einen Anschluss vieles …
» Vollständiger ArtikelErschienen 8. Februar 2012 auf http://www.it-recht-deutschland.de.
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