Streitwerttabelle zur Störerhaftung bei Filesharing
Rechtsanwalt Hänsch, Dresden | 17. August 2007 — INzwischen ist es auch für die Justiz fast ein Massenphänomen: da werden die Inhaber eines Internetanschlusses als Störer abgem…
Lawblogger Udo Vetter weist auf ein Urteil des Landgerichts Hamburg hin, das einer Empfehlung des Branchenverbandes BITKOM und der GEMA die Höhe für Lizenzschäden bzgl. Liedern von durchaus bekannten Künstlern auf 15,- Euro taxiert. Den astronomischen Begehrlichkeiten der Abmahnindustrie wurde mithin ein deutlicher Dämpfer verpasst.
Die angeblich hoch zu bemessenden Lizenschäden werden damit begründet, weil beim Filesharing der Downloader seinerseits das betreffende Stück zum Abruf bereitstellt, also für eine kurze Dauer ein kleiner Piratensender ist. Das Recht zum Senden und verteilen hat der Downloader erst recht nicht, und dafür soll er bluten. Aber nicht mit den Fantastillionen, welche die Musikindustrie regelmäßig von Abmahnopfern verlangt, sondern für Titel von 2006 gerade einmal für 15,- Euro.
Ich persönlich habe so meine Zweifel, ob den Künstlern aus der zweiten Reihe, die anscheinend am Abmahnen mehr verdienen als beim konventionellen Absatz, überhaupt ein Schaden entsteht. Viele der abgemahnten Titel kann man in brauchbarer Qualität auch auf Youtube anhören, was niemanden zu stören scheint – denn das ist ja Werbung! Das ist Filesharing aber auch, wie neulich Netzpolitik.org lässig schrieb.
Zu unterscheiden sind die Lizenzkosten jedoch von solchen für die Nachforschung und die Anwaltskosten.…
» Vollständiger ArtikelErschienen 27. Oktober 2010 auf http://www.kanzleikompa.de.
Rechtsanwalt Hänsch, Dresden | 17. August 2007 — INzwischen ist es auch für die Justiz fast ein Massenphänomen: da werden die Inhaber eines Internetanschlusses als Störer abgem…
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