Filesharing: Schadenbremse des OLG Köln?
Derzeit wird ein Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichtes Köln vom 30.09.2011 (Az. 6 U 67/11), den die Kollegen der Kanzlei Wilde
Beuger Solmecke hier veröffentlicht haben, heiß diskutiert. Einige Kommentatoren feiern diesen Beschluss als Meilenstein auf dem Weg
zur Eindämmung des “Geschäftsmodells Filesharing”. Da stellt sich die Frage, ob dieser Hinweisbeschluss tatsächlich so weltbewegend
ist.
.
Das OLG Köln stellt in dem Beschluss zunächst zwei Rechtsauffassungen in den Mittelpunkt:
.
1. Zur Berechnung des Schadensersatzes, der dem Urheberrechtsinhaber gegen den Rechtsverletzer zusteht, ist nicht der GEMA VR W I (vorwiegend einschlägig für Hintergrundmusik bei
Werbung, Mindestlizensierungsbetrag 100 € für bis zu 10.000 Abrufe) heranzuziehen, sondern vielmehr der für Komponisten und Texter
geltende Tarif VR-OD 5 (Nutzung einzelner Titel auch durch Download, Spieldauer bis 5 Minuten, Mindestvergütung 0,1278 € pro Abruf).
Alternative zur Heranziehung dieses Tarifes sei die genauere Darlegung tatsächlich erzielter Vergütungen für Download-Lizenzen.
Diese Rechtsauffassung stellt die Urheberrechtsinhaber tatsächlich zunächst vor dem Problem, dass im Hinblick auf den
Schadensersatzumfang weitere Darlegungen und ggf. Beweisantritte erforderlich sind, als dies bisher der Fall war.
.
2. Das OLG Köln meint außerdem, dass bei einer Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber einer Vielzahl von
Rechtsverletzern die bereits erlangten Schadensersatzbeträge auch nur eines Nutzers angerechnet werden müßten.
Das wird ebenfalls die Rechtinhaber vor ein mittleres Problem stellen, denn abgesehen davon, dass der Aufwand der Begründung der
Schadensersatzansprüche erheblich steigt, wäre mit einer solchen Darlegung auch die Offenlegung der bereits erlangten
Schadensersatzbeträge verbunden, zumindest auf den ersten Blick. Das OLG Köln stellt hierzu fest:
Das Einstellen der Titel in die Tauschbörse hat zwar – wie die Klägerinnen im Ausgangspunkt zutreffend vortragen – einer
unübersehbaren Anzahl Beteiligter den Zugriff auf diese ermöglicht, es bestehen aber auch gegen all jene (soweit schuldhaft
handelnden) weiteren unberechtigten Nutzer wiederum Schadensersatzansprüche. Eine – aus diesem Grunde zumindest theoretisch möglich
erscheinende – vielfache Geltendmachung desselben Schadens ohne Anrechnung der schon erfolgten Ersatzleistung eines der Schädiger
dürfte im Ansatz unberechtigt sein.”
.
Spannend dürfte die Frage sein, was das OLG Köln mit den “weiteren unberechtigten Nutzern” meint. Sind damit lediglich die Nutzer
gemeint, die nach dem Angebot des jeweiligen Klägers dessen heraufgeladene Kopie des Werkes weiter verbreiten oder sind damit
insgesamt alle Rechtsverletzer gemeint, die das Werk anbieten?
.
Sieht man die “vielfache Geltendmachung de…
» Vollständiger Artikel