Filesharing: Schaden je Musik- und Video-Datei nur noch 1 EURO!?

Über die neue Linie bei der Ermittlung von Straftaten gegen Tauschbörsen berichtete heute lawblog.de unter “Tauschbörsen: Kleine Fische dürfen schwimmen”. Demnach haben sich die Staatsanwaltschaften in NRW auf eine Begrenzung der Strafverfolgung auf Anzeige von Urheberrechtsinhabern geeinigt. Entgegen den Verfolgungsinteressen der Musikindustrie sähen sich die Staatsanwaltschaften nicht mehr als Sammler der Anschlussdaten für die in “geewerblichen Ausmaß” erfolgte Sammlung von Nutzerdaten. Diese Sammmlung erfolge vorwiegend ncht mehr zm Rechtsschutz gegen Urheberrechtsverletzungen, sondern um Schadensersatzforderungen geltend zu machen. Besonders interessant: Künftig soll je kopierter Medieneinheit ein rechnerischer Wert von 1 Euro (!) zugrunde gelegt werden, eine Schadensgrenze von 3.000 EURO gelten und z. B. bei Sexfilmchen erst ab einer Menge von 100 Filmen ermittelt werden.

Die Entscheidung ist zu begrüßen und setzt die Urteile der bisher ergangenen Rechtsprechung fort. Es ist aber darauf zu verweisen, dass hier nur die urheberrechtliche Verfolgung auf Anzeige durch Unternehmen der Musikindustrie oder Künstler betroffen sind. Andere Straftaten - hier allen voran Straftaten der Kinderpornographie oder Volksverhetzung - sind weiter zu verfolgen. Dies auch unterhalb der o. g. Mengenzahlen. Die Schadenswerte sind in dem Bereich sowieso nicht anwendbar.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel

Auf lawblog.de heißt es (a.a.O.):

“Auch die Strafanzeigen aus der Porno- und Musikindustrie gegen Tauschbörsen-Teilnehmer stoßen nun bei den Strafverfolgungsbehörden an neue Grenzen. Ein „gewerbliches Ausmaß” beim Sammeln von Musik-Dateien wird regelmäßig erst unterstellt, wenn mehr als 3.000 Dateien zum Tausch angeboten worden sein sollen. Dabei gilt als rechnerische Schadensgrenze 3.000 Euro; jede Datei wird mit einem Euro angesetzt. Eine strafbare Überschreitung der „nicht mehr geringfügigen Art” gibt es bei Sexfilmen erst dann, wenn 100 Streifen oder mehr getauscht werden. Mit diesen neuen Vorgaben dämmen die nordrhein-westfälischen Generalstaatsanwälte eine Flut von zigtausenden Anzeigen aus der Musik- und Pornoindustrie ein. Deren Anwälte hatten bislang für jeden einzelnen Fall Ermittlungen ausgelöst.”

Die Kosten und die Abmahnkosten werden dort wie folgt beziffert:

„Wir sollen letztlich nur zivilrechtliche Interessen bedienen”, h…

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Themen: Strafanzeige , Schadensersatz , Urheber , Abmahnungen , Musikindustrie

Erschienen 5. August 2008 auf http://www.jur-blog.de.

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Kommentare zu "Filesharing: Schaden je Musik- und Video-Datei nur noch 1 EURO!?":

1. März 2009 von M. aus W. — Kann man den Artikel tatsächlich so verstehen, dass die exorbitanten Forderungen der Rechtevertreter der Musikindustrie demnach unrechtens sind? Heißt das, dass der Rechteverletzer bei z.B. 500 Dateien 500 Euro zahlen muss + Anwaltskosten?

Das wäre zu begrüßen..

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