Filesharing: OLG & LG Stuttgart sind sich einig – keine Sippenhaft bei Rechtsverletzungen
Vor einiger Zeit hatten wir bereits an dieser Stelle über ein recht erfreuliches Urteil des Landgerichtes Stuttgart berichtet,
welches die Entscheidung des Bundesgerichtshofes “Sommer unseres Lebens” sehr genau beachtet hat und feststellte, dass den
abgemahnten Anschlussinhaber lediglich eine Darlegungslast dahingehend treffe, dass er Umstände vorzutragen habe, nach welchen er die
Vermutung für die Rechtsverletzereigenschaft widerlegen könne. Eine Beweislast sei dem Anschlussinhaber nicht auferlegt.
Wie die Kollegen Riegger Rechtsanwälte, konkret der Kollege Straub, hier mitteilen, hat sich nun die durch die Urheberrechtsinhaber
gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung durch Rücknahme erledigt.
Demnach hatte das OLG Stuttgart erneut die Abgemahnten zur Verhandlung geladen und angehört, wobei die Beklagten noch einmal
darlegten, dass sie außer dem familiär genutzten PC zum Tatzeitpunkt keinerlei weitere Computer besaßen. Sie hätten ihre Kinder bei
der Benutzung der PCs zwar nicht lückenlos überwacht jedoch auch keinerlei Anzeichen für bevorstehende Rechtsverletzungen erkannt.
Das vorhandene WLAN sei im übrigen mit WPA2 verschlüsselt gewesen.
Die Klägerinnen meinten dementgegen jedoch, es handele sich bei den Behauptungen der Beklagten um Schutzbehauptungen, die
polizeiliche Kontrolle des Computers der Beklagten sei nicht fachgerecht ausgeführt gewesen und die mehrfachen Rechtsverletzungen
sprächen zudem für die Vermutung der Täterschaft.
Das OLG Stuttgart äußerte dann offenbar in der mündlichen Verhandlung seine Rechtsauffassung. Vorliegend gäbe es schon keine
Vermutung für die Täterschaft der Beklagten im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Bei Beklagten seien als
Anschlussinhaber registriert, so dass sich eine Vermutung der Tätereigenschaft schon nicht in nur einer Person vereinen könne. Auch
sei es in Konstellationen, in denen ein Computer durch die ganze Familie genutzt werde, normal, dass mehrere Personen als
Rechtsverletzer in Betracht kämen, wodurch ebenfalls sich keine Vermutung hinsichtlich der Täterschaft einer einzelnen Person ergeben
könne. Es gäbe, dies wurde offenbar so ausdrücklich geäußert, keine “Sippenhaft”.
Selbst wenn eine solche Vermutung bestanden hätte, so sei diese durch die Kontrolle des PCs durch einen Polizeibeamten widerlegt, da
dieser keine Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung oder nur das Vorhandensein einer Filesharing-Software gefunden habe. Der
Fachkunde des Polizisten sei auch zu vertrauen. Es stelle auch fest, dass die Polizeibeamten im süddeutschen Raum “nicht so blöd
seien, wie die Klägerinnen offenbar annehmen” (Zitat des Berichtes des Kollegen Straub).
Neben der somit ablehnten direkten Haftung der Beklagten lehnte das Gericht auch eine Störerhaftung ab. Die Familie selbst habe
funktioniert. Stärkere Überwachungspflichten als von den Beklagten erfüllt seien nicht zu fordern…
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