Filesharing: LG Magdeburg verurteilt zur Zahlung von Anwaltskosten
Das hat
mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 17.03.2010, Az.: 7 O 2274/09 (siehe Pressemitteilung), einen Familienvater und seinen Sohn
zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von ca. 3.000 EUR verurteilt.
Der Sohn hatte nach Feststellungen des Gerichts im Jahre 2005 insgesamt 132 Musiktitel über ein Tauschbörsennetzwerk zum Download
bereit gestellt. Die Verteidigung des Vaters, er habe letztlich nichts davon gewußt und hätte nicht einmal einen Computer bedienen
können, ließ das LG Magdeburg nicht gelten. Er hafte als Anschlussinhaber nun einmal als Störer und hätte durch geeignete Maßnahmen
(Firewalls etc.) Rechtsverletzungen verhindern können. Der Vater hatte im Übrigen bereits außergerichtlich eine
Unterlassungserklärung abgegeben. Das Verfahren beinhaltete nur die Anwaltskosten.
Das Urteil liegt mir derzeit nicht im Wortlaut vor. Den Inhalt der Pressemitteilung zur Grundlage genommen, ist festzustellen, dass
zumindest die Ausführungen des Beklagten hinsichtlich seiner nicht vorhandenen Fähigkeit zum Bedienen eines Computers zu recht
unbeachtet blieben. Unwissenheit oder Unfähigkeit schützen in der Tat nicht.
Fraglich sind für mich zwei Punkte: Zum einen war der Sohn offensichtlich zum des Urteils volljährig. Ob dies zum Tatzeitpunkt auch so war, ist nicht überliefert. Wenn er zum
Tatzeitpunkt aber schon volljährig war, ergibt sich derzeit nicht, warum der Vater hier als Störer haften sollte, wenn sich ihm nicht
eine bevorstehende Rechtsverletzung angekündigt hat. Sollte das LG Magdeburg hier auf die Linie des LG Düsseldorf einschwenken?
Interessant ist weiterhin, dass die Kläger offensichtlich den Vater als Anschlussinhaber neben dem Sohn als Rechtsverletzer
verurteilt haben. Dies schließe ich zumindest aus der Tatsache, dass beide verurteilt wurden und die Rechtsverletzung durch den Sohn
offenbar feststeht. Es besteht also die eindeutige Gefahr, dass selbst dann, wenn der Rechtsverletzer sich outet, der
Anschlussinhaber als Störer mit ver…
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