Filesharing: Keine Kostendeckelung bei PC-Spiel und keine ausreichende Sicherung durch Portsperrung

Wieder einmal pulverisiert das Landgericht Köln die Verteidigung des Anschlussinhabers gegen den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung. Mit seinem Beschluss vom 10.01.2011, Az.: 28 O 421/10, stellte das LG zwei Dinge fest:

.

1. Ist ein Computerspiel Gegenstand der Abmahnung, so greift die Kostendeckelung des § 97a Abs. 2 UrhG nicht. Begründet wird dies damit, dass der erhebliche Aufwand für Programmierung und Vermarktung sowie die Gefahr der Nachahmung die Unerheblichkeit des Verstoßes ausschließe.

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2. Allein der Vortrag, dass eine Portsperre eingerichtet ist, reicht ebenfalls nicht aus, die Haftung abzuwenden. Der Abgemahnte hatte im Verfahren offenbar vorgetragen, dass am Modem lediglich der Port 80 freigegeben, alle anderen Ports gesperrt gewesen seien. Das LG bemängelte jedoch, dass nicht vorgetragen wurde, dass allein der Abgemahnte und sonst kein anderer diese Portsperren hätte aufheben können. Mal abgesehen davon, reichen Portsperren (so wurde ich bereits belehrt) nicht aus, um P2P Programme wirklich zu blocken.

Der Kollege Ferner kommt hier daher richtigerweise zur Schlussfolgerung, dass es nach Auffassung d…

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Themen: Störerhaftung , Abmahnung , It-recht , Filesharing , Wlan , Anwaltskosten , Modem , Strafbewehrte Unterlassungserklärung , Kostendeckelung , Port , Portsperre , § 97a Abs. 2 Urhg
Rechtsgebiet: Internetrecht

Erschienen 26. Januar 2011 auf http://www.bella-ratzka.de.

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