Filesharing: Wer klüger ist, gibt zur rechten Zeit nach!
Hat der sich typischerweise in Beweisnot befindliche Abgemahnte im Klageverfahren bezüglich wesentlicher Einwendungen die
Parteivernehmung seiner selbst angeboten, so darf das erkennende Gericht über dieses Beweisangebot nicht hinweggehen. Diese
eigentlich allgemein bekannte Tatsache, die schon aus dem allgemeinen Prozessrecht folgt und keine Besonderheit urheberrechtlicher
Verfahren ist, stellte das am Main jüngst noch einmal ausdrücklich klar (OLG Frankfurt,
Beschluss vom 20.09.2011, Az.: 11 U 53/11), wie die Kollegin Hagendorff an dieser Stelle mitteilt.
Was war passiert? Bereits im Jahr 2006 soll der Beklagter Urheberrechtsverletzungen durch begangen haben. Auf die ergangene hin weigerte er sich jedoch, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Er wurde
sodann klageweise in Anspruch genommen. In der ersten Instanz verlor er vor dem Landgericht Frankfurt. Nachdem der Beklagte in der
Berufungsinstanz sodann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte, hatte das OLG Frankfurt noch über die zu entscheiden. Es kam zur Kostenaufhebung.
Nach den Ausführungen des OLG hatte der Beklagte erstinstanzlich vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass er selbst allein die
Wohnung bewohne und zum Tatzeitpunkt nicht daheim war. Die Klägerseite meinte erstinstanzlich, dass es darauf nicht ankäme, wenn der
Computer des Beklagten während der Zeit seiner Abwesenheit eingeschaltet gewesen wäre. Diese (Rechts-)Auffassung wurde offensichtlich
erst kurz vor der erstinstanzlichen Entscheidung präsentiert, so dass der Beklagte auch in der Berufungsbegründung hierzu noch
Tatsachenvortrag liefern durfte.
In der Berufungsinstanz trug der Beklagte nun vor, dass der Computer in der Zeit seiner Abwesenheit ausgeschaltet war und – als
Reaktion auf den Hilfsantrag der Klägerin, der auf die Störerhaftung gerichtet war - im übrigen sein WLAN nur mit einer (ansich eher
unwirksamen) WEP Verschlüsselung versehen war, weil er zum Installtionszeitpunkt sonst hätte teurere Hardware erwerben müssen.
Diesbezüglich bot er als Beweismittel die Parteivernehmung seiner Person an.
Zwischenzeitlich gab er jedoch die begehrte Unterlassungserklärung ab, der Rechtsstreit wurde für erledigt erklärt. Das OLG Frankfurt
kam nun zu dem Ergebnis, dass es einer weiteren Beweisaufnahme bedurft hätte, um den Rechtsstreit zu entscheiden. Das Gericht hätte
die angebotene Parteivernehmung durchführen müssen. Da dies nicht geschehen war, konnte zum Zeitpunkt der Kostengrundentscheidung
nicht geklärt werden, wie der Rechtsstreit ausgegangen wäre. Aus diesem Grund wurden die Kosten gegeneinander aufgehoben.
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Grund zum Jubeln für alle? Definitiv nein! Allerdings, prozesstaktisch dürfte der Beklagte letztlich optimal gehandelt haben. Er hat
rechtzeitig die herbeigeführt um dem
Gericht für die Kostenentscheidung eine unklare Sac…
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