Filesharing: Gute Qualität der "Piratenware" bedeutet Gewerblichkeit?

Wer in Tauschbörsen Filme, Musik oder Hörbücher in guter Qualität anbietet, verletzt Urheberrechte "in gewerblichem Maße". Es kommt dann nicht mehr darauf an, ob das angebotene Werk aktuell ist und sich noch "in der Verwertungsphase" befindet. Das sagt jedenfalls das Landgericht München I in Abgrenzung zur Rechtsprechung des Landgerichts Köln, wie das Institut für Urheber- und Medienrecht mitteilt. "Wer ein Werk in uneingeschränkter digitaler Qualität zum freien Download ins Netz stelle, handle wie einer legaler On-demand-Anbieter in gewerblichem Ausmaß," so die Pressemeldung. Das Landgericht Köln hatte bei der Entscheidung, ob das Anbieten eines Werks gewerbsmäßig ist oder nicht, mehrfach darauf Bezug genommen, ob sich das Werk noch in der Verwertungsphase befinde. Es fragte etwa bei Musiktiteln, ob diese schon länger als 6 Monate am Markt sind - bei Titeln, die schon länger vermarktet werden verneinte es die Gewerblichkeit. Das Landgericht München I bringt hiergegen einen hörenswerten Einwand: Durch diese Sichtweise "werde das Merkmal des gewerblichen Ausmaßes unzulässig auf den "Wert" der verletzten Rechte verkürzt. Der "Wert" unterliege aber Schwankungen, z.B. könne der Tod eines Künstlers nach langer Zeit zur erneuten Popularität seiner Werke führen." Schaut man sich an, wie beispielsweise Michael Jacksons Musik nach seinem Tod erneut in die Charts kamen und vermutlich auch entsprechende Umsätze generierten, kann man diesem Argument durchaus nicht eine gewisse Stichhaltigkeit absprechen. Auf der anderen Seite: Was bedeutet "uneingeschränkte digitale Qualität"? Das verwackelte Bild eines per Handkamera abgefilmten Blockbusters mit Popkornrascheln im Hintergrund genügt dann nicht? Ist …

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Themen: Abmahnung , Tauschbörsen , Filesharing , Bild , Auskunftsanspruch , Landgericht , P2p , Filme , Peer TO Peer
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 19. Juli 2011 auf http://klawtext.blogspot.com/.

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