Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung
ReH..Mo - Blog | 9. Juni 2009 — Im Bundestag finden zur Zeit Beratungen über einen Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Internetversteigerung in der …
Mir gegenüber wurden in letzter Zeit Auffassungen zum Thema Gesamturkunde in Filesharing-Fällen geäußert. Deswegen ein kleiner Beitrag zur Diskussion:
Eine Gesamturkunde ist eine aus mehreren Einzelurkunden zusammengesetztes Ganzes, dass einen über die Einzelurkunden hinausgehenden Gedankeninhalt beweisen kann. Laut der Definition von Fischer kann auch Beweis für einen Gedankeninhalt in negativer Hinsicht erbracht werden (Fischer, Strafgesetzbuch, § 267 Rn. 13).
Nach dieser Definition kann somit der Verbund aus Unterlassungserklärung und Begleitschreiben als Gesamturkunde qualifiziert werden, und zwar als den Unterfall der abhängigen Urkunde. Demnach sind die Urkunden einander zugeordnet, aber selbstständig begreifbar). Das hätte zur Folge, dass der Gedankeninhalt aus beiden Einzelurkunden herzuleiten wäre.
Nun stellt sich die Frage, wie sieht dieser gemeinsame Gedankeninhalt aus? Kann eine ohne Einschränkung abgegebene Unterlassungserklärung durch das Begleitschreiben eingeschränkt werden? Oder gilt die Unterschrift des Unterlassungsgläubigers unter der Unterlassungserklärung insoweit, als dass der Erklärungsinhalt der Einzelurkunde von der Gesamturkunde gerade nicht mehr betroffen wird?
Dieser Fall ist insofern praktisch von Bedeutung, als das gelegentlich die Auffassung vorherrscht, dass es reiche, die vom Abmahner übersandte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und im Begleitschreiben auf Vorsorglichkeit und fehlende Rechtspflicht hinzuweisen. Folgte man nun der Auffassung, dass eine Gesamturkunde vorliegt, wäre der gesamte Gedankeninhalt wohl als modifizierte Unterlassungserklärung zu werten. Geht man von zwei selbstständigen Urkunden aus, liegt eine unmodifizierte Unterlassungserklärung und ein sodann wertloses Begleitschreiben vor.
Interessant ist auch der andere Blickwinkel. Insbesondere die Kanzlei Waldorf verwendet Unterlassungserklärungen, die zumindest ausdrücklich keine Verpflichtung zur Kostenerstattung beinhalten. Dies könnte letztlich verlocken, diese Erklärung zu unterschreiben und im Begleitschreiben auf die Vorsorglichkeit hinzuweisen. Motivation hierfür wäre vielleicht, dass man mit der Unterlassungserklärung nichts falsch machen will, weil man glaubt, dass eine Abänderung zur Unwirksamk…
» Vollständiger ArtikelErschienen 4. März 2010 auf http://www.bella-ratzka.de.
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