Update: Neues Vorgehen der U+C Rechtsanwälte?
WK LEGAL Online Blog | 2. Dezember 2011 — Wie mir nun von einem Kollegen unter Bezugnahme auf unseren heutigen Artikel telefonisch berichtet wurde, scheint die Kanzlei…
Wie gestern die Online-Plattform heise online berichtete, versteigert die Regensburger Rechtsanwaltskanzlei Urmann + Collegen (U+C) aktuell offene Forderungen aus von ihnen ausgesprochenen Filesharingabmahnungen auf einer eigenen Auktionsplattform. Es soll sich hierbei um ca. 70.000 offene Forderungen im Wert von über EUR 90 Millionen handeln.
Die offene Forderung dürfte sich dabei aus dem Vorgehen von U+C ergeben. MIt der Abmahnung durch U+C wird dem Abgemahnten ein pauschaliertes Schadensersatzangebot in Höhe von EUR 650,00 zur Abgeltung der angeblich offen stehenden Forderung aufgrund der Abmahnung angeboten. Wird dieser Betrag oder die Abmahnung zurückgewiesen, auf das Schreiben nicht reagiert oder aber der Betroffene erhält das Schreiben nicht (wir hatten hierzu berichtet), stellt die Rechtsanwaltskanzlei U+C in einem zweiten Schreiben einen Betrag in Höhe von EUR 1.286,80 in Rechnung. Wie die Kanzlei auf ihrer Auktionsseite auch angibt, handelt es sich bei den offenen Forderungen um “Forderungen aus Urheberrechtsverletzungen im Internet” aus dem Bereich “adult entertainment”.
Aus den Versteigerungsbedingungen der Kanzlei wird deutlich, dass die Kanzlei nur als “Vermittler und für Rechnung ihrer Auftraggeber” auftritt, was insoweit interessant sein dürfte, dass in diesem Fall tatsächlich eine Kostennote an die jeweilige Mandantschaft geschrieben worden sein sollte und die Kanzlei bereits die offenen Forderungen aus den Anwaltsgebühren – auch hierbei dürfte es sich um mehrere Millionen Euro handeln – erhalten haben müsste. In diesem Fall wäre das Thema Filesharing dann für die Rechteinhaber tatsächlich sehr teuer geworden.
Es bleibt abzuwarten, wie die Versteigerung der Forderungen ablaufen wird und welche Konsequenzen sich hieraus ergeben. Zielgruppe dieser Auktion sollen Inkassounternehmen sein, welche die Forderungen aufkaufen sollen, um dann selbst die angeblich offen stehenden Forderungen eintreiben zu können. Inwieweit ein solches Vorgehen der Inkassounternehmen erfolgreich sein dürfte, bleibt ebenfalls abzuwarten, da es sich in diesen Fällen nicht um einen vollstreckbaren Titel handelt.
Die Inkassounternehmen müssten sich nach dem Erwerb der Forderung und deren Geltendmachung denselben Argumenten gegenübersehen, wie die jeweiligen Abmahnkanzleien. In diesem Fall müssten dann die Inkassounternehmen die gerichtlich notwendigen Beweise führen, um den Anspruch überhaupt gerichtlich durchsetzen zu können, so dass die regelmäßigen Probleme, wie falsche IP-Adresse, Hashwert, Berechtigung der Höhe der geltend gemachten Forderung auf die Inkassounternehmen zukommen. Und das alles unter Ausschluss der Gewährleistung. Denn wie sich aus Ziffer 7 der Versteigerungsbedingungen ergibt, werden die Forderungen “in dem Zustand verkauft, wie si…
» Vollständiger ArtikelErschienen 7. Dezember 2011 auf http://www.wkblog.de.
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Danach sollen Betroffene ein Schreiben der Kanzlei erhalten, in welchem auf eine angebliche Abmahnung Bezug genommen wird, auf die der Adressat nicht reagiert haben soll. Insbesondere sei auch der mit der Abmahnung unterbreitete Vergleichsvorschlag über einen Betrag von ursprünglich EUR 650,00 durch den Adressaten nicht angenommen worden. Interessant ist, dass diese Abmahnungen bei den Betroffenen nicht eingegangen worden sein sollen.
Die Regensburger Rechtsanwaltskanzlei Urmann + Collegen versteigert zurzeit offene Forderungen von rund 90 Millionen Euro, die sich aus Abmahnungen wegen illegaler Nutzung von P2P-Tauschbörsen ergeben haben sollen.