Filesharing: Erstreckung der Unterlassungserklärung auf mehr als das abgemahnte Werk

Es dürfte unter den einschlägig tätigen Kollegen unstreitig sein, dass die (fast) alle Entwürfe von Unterlassungserklärungen, die Abmahnkanzleien mit ihren Abmahnungen versenden, aus dem ein oder anderen Grund inakzeptabel sind.

Ein Kommentator dieses Artikels (Nr. 4) war die Frage auf, warum denn mit einer Unterlassungserklärung gleich auch ein eventueller Unterlassungsanspruch für andere Werke des Unterlassungsgläubigers mit erfaßt werde.

Nun, mal abgesehen davon, dass ich bei den meisten meiner Mandanten davon ausgehe, dass sie nach Abgabe der Unterlassungserklärung keine weiteren Urheberrechtsverletzungen begehen (entsprechend werden sie von mir belehrt), zeigte das Beispiel eines anderen Mandanten die praktischen Nachteile einer nur auf den einzelnen Titel beschränkten Unterlassungserklärung.

Dem Mandanten war nämlich, bereits vor einigen Monaten, vorgeworfen worden, er habe ein Werk eines bestimmten Rechteinhabers in einer Tauschbörse angeboten. Der Mandant gab durch einen Anwalt eine modifzierte Unterlassungserklärung ab, die sich jedoch nur auf den einen abgemahnten Fall bezog. Gezahlt hat er selbstverständlich nicht, denn eine Haftungsgrundlage war nicht gegeben.

Nun stand der Mandant einige Wochen später bei mir und brachte mehrere Abmahnungen mit, die sämtlichst vom gleichen Urheberrechtsinhaber ausgingen, jedoch andere Vorgänge betrafen. Diese Vorgänge lagen zeitlich jedoch vor Abgabe der bereits erwähnten Unterlassungserklärung.

Was hat es dem Mandanten also gebracht? Er muss nunmehr meine kostenpflichtigen Dienste in Anspruch nehmen, um sich erneut Abmahnungen des ihm bereits bekannten Rechtei…

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Themen: Abmahnung , Filesharing , Strafbewehrte Unterlassungserklärung , Vorsorgliche Unterlassungserklärung
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 23. Juni 2010 auf http://www.bella-ratzka.de.

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