Filesharing: Endlich sieht ein Gericht den Verbraucher hinter der "gewerblichen" Rechtsverletzung!

Spannend! In wie vielen Abmahnungen habe ich das gelesen: Nicht nur der Titel, der vermeintlich zum Upload angeboten wurde, ist von der vorgeschlagenen Unterlassungserklärung umfasst - sondern das gesamte Sortiment des Verlags, Musikanbieter oder Hörbuchproduzenten. Und wie oft steht dann im anwaltlichen Begleitschreiben, dass die vorgeschlagene Unterlassungserklärung auf keinen Fall abgeändert werden dürfe, da man sonst direkt vor Gericht zöge. Das Oberlandesgericht Köln hat dem jetzt offesichtlich einen Riegel vorgeschoben: Eine Abmahnung dürfe keine Hinweise enthalten, die den Verbraucher von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abhalten könnten. Wer im oben genannten Fall - weitgehende Unterlassungserklärung wird trotz eng begrenztem Verstoß gefordert, die Abänderung wird ausgeschlossen - nicht reagiere, müsse für eine anschließenden ergehende einstweilige Verfügung die Kosten nicht zahlen. Das schreiben jedenfalls die Kollegen von der Kanzlei Richter Süme, die das Urteil erstritten haben - dort findet sich der Beschluss des OLG Köln vom 20.05.2011, Aktenzeichen: 6 W 30/11, auch als Download. Bevor jetzt alle jubelnd zum PC rennen und Musik, Filme und Hörbücher "tauschen", sei aber das Folgende gesagt: Dass die Kosten der einstweiligen Verfügung nicht zu erstatten waren, ändert nichts an der Tatsache, dass die Abmahnung gerechtfertigt war. Schadensersatzansprüche stehen damit beispielsweise immer noch im Raum. Und der Beschluss birgt auch noch ein bisschen weitere Sprengkraft: Der Betroffene hatte sich nämlich damit verteidigt, dass er im Urlaub gewesen sei. Sein W-LAN-Anschluss sei also von einem Dritten genutzt worden. Er hatte auch vorgetragen, alle Sicherheitsmaßnahmen getroffen zu haben. Das Gericht schreibt dazu trocken: "Dabei haftet der Antragsgegner nach seinem eigenen Vortrag als Störer. Denn er hat die angesichts der von ihm behaupteten mehrtägigen Abwesenheit nächstliegende Sicherheitsmaßnahme seines W-LANs unterlassen, indem er dieses nicht abschaltete." Der Bundesgerichtshof hatte auch schon einmal von Sicherungsmaßnahmen geschrieben und dort eher an Verschlüsselung, Passwörter und den physischen Zugang denken lassen. Das OLG Köln hat hier jedoch ein ähnliches Prinzip wie die Kernkraftgegner entdeckt: Nur Abschalten bringt wirklich Sicherheit. Aber der Beschluss enthält auch noch einen Lichtblick: Das Gericht differenziert nämlich bei den Anforderungen an eine Abmahnung zwischen einer solchen, die im gewerblichen Bereich ausgesprochen wird, und einer solchen, die sich gegen einen Verbraucher richtet - wobei die Filesharing-Abmahnung hier einen Verbraucher traf. Das abmahnende Unternehmen hatte sich auf den Standpunkt gestellt, Verbraucherinteressen seien bereits dadurch berücksichtigt, dass die Verfolgbarkeit auf Rechtsverletzungen von "gewerblichem Ausmaß" beschränkt sei - wie sich aus § 101 Absatz 2 und Absatz 9 UrhG (Urheberrechtsgesetz) erg…

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Themen: Abmahnung , Tauschbörsen , Filesharing , Unterlassung , Wlan , P2p , Anschluss , Peer TO Peer

Erschienen 31. Mai 2011 auf http://klawtext.blogspot.com/.

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