Filesharing: Endlich sieht ein Gericht den Verbraucher hinter der "gewerblichen" Rechtsverletzung!
Spannend! In wie vielen Abmahnungen habe ich das gelesen: Nicht nur der Titel, der vermeintlich zum Upload angeboten wurde, ist von
der vorgeschlagenen Unterlassungserklärung umfasst - sondern das gesamte Sortiment des Verlags, Musikanbieter oder
Hörbuchproduzenten. Und wie oft steht dann im anwaltlichen Begleitschreiben, dass die vorgeschlagene Unterlassungserklärung auf
keinen Fall abgeändert werden dürfe, da man sonst direkt vor Gericht zöge. Das Oberlandesgericht Köln hat dem jetzt offesichtlich
einen Riegel vorgeschoben: Eine dürfe keine
Hinweise enthalten, die den Verbraucher von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abhalten könnten. Wer im oben genannten Fall -
weitgehende Unterlassungserklärung wird trotz eng begrenztem Verstoß gefordert, die Abänderung wird ausgeschlossen - nicht reagiere,
müsse für eine anschließenden ergehende einstweilige Verfügung die Kosten nicht zahlen. Das schreiben jedenfalls die Kollegen von der
Kanzlei Richter Süme, die das Urteil erstritten haben - dort findet sich der Beschluss des OLG Köln vom 20.05.2011, Aktenzeichen: 6 W
30/11, auch als Download. Bevor jetzt alle jubelnd zum PC rennen und Musik, Filme und Hörbücher "tauschen", sei aber das Folgende
gesagt: Dass die Kosten der einstweiligen Verfügung nicht zu erstatten waren, ändert nichts an der Tatsache, dass die Abmahnung
gerechtfertigt war. Schadensersatzansprüche stehen damit beispielsweise immer noch im Raum. Und der Beschluss birgt auch noch ein
bisschen weitere Sprengkraft: Der Betroffene hatte sich nämlich damit verteidigt, dass er im Urlaub gewesen sei. Sein W-LAN-Anschluss
sei also von einem Dritten genutzt worden. Er hatte auch vorgetragen, alle Sicherheitsmaßnahmen getroffen zu haben. Das Gericht
schreibt dazu trocken: "Dabei haftet der Antragsgegner nach seinem eigenen Vortrag als Störer. Denn er hat die angesichts der von ihm
behaupteten mehrtägigen Abwesenheit nächstliegende Sicherheitsmaßnahme seines W-LANs unterlassen, indem er dieses nicht abschaltete."
Der Bundesgerichtshof hatte auch schon einmal von Sicherungsmaßnahmen geschrieben und dort eher an Verschlüsselung, Passwörter und
den physischen Zugang denken lassen. Das OLG Köln hat hier jedoch ein ähnliches Prinzip wie die Kernkraftgegner entdeckt: Nur
Abschalten bringt wirklich Sicherheit. Aber der Beschluss enthält auch noch einen Lichtblick: Das Gericht differenziert nämlich bei
den Anforderungen an eine Abmahnung zwischen einer solchen, die im gewerblichen Bereich ausgesprochen wird, und einer solchen, die
sich gegen einen Verbraucher richtet - wobei die Filesharing-Abmahnung hier einen Verbraucher traf. Das abmahnende Unternehmen hatte
sich auf den Standpunkt gestellt, Verbraucherinteressen seien bereits dadurch berücksichtigt, dass die Verfolgbarkeit auf
Rechtsverletzungen von "gewerblichem Ausmaß" beschränkt sei - wie sich aus § 101 Absatz 2 und Absatz 9 UrhG (Urheberrechtsgesetz)
erg…
»
Vollständiger Artikel