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Filesharing - Die Anträge eines Urhebers

am 04.01.2007 von http://www.vier-strafverteidiger.info

Der Inhaber eines Urheberrechts schreibt eine Strafanzeige und fordert die Strafverfolgungsbehörde auf, ein Ermittlungsverfahren gegen den Betreiber und die Nutzer eines Filesharing-Netzes einzuleiten. Dieser Aufforderung kommt die Staatsanwaltschaft auch nach (dazu ist sie ja auch verpflichtet) und stellt in zahlreichen Wohnungen und Geschäftsräumen, die durchsucht wurden, hunderte von Rechnern sicher.

Die Strafandrohung des § 108 UrhG (bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) ist die eine Sache. Die andere Sache sind die Anträge, die der Anzeigeerstatter gestellt hat:

Wir bitten, im Falle einer Verurteilung nach §§ 108 UrhG gem. § 110 UrhG zu verfahren und die Gegenstände, die durch die Straftat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, einzuziehen und zu vernichten (§§ 74, 74a StGB).

Falls das Verfahren nicht mit einer Verurteilung abgeschlossen werden sollte, bitten wir, gleichwohl für die Einziehung und Vernichtung der bezeichneten Gegenstände zu sorgen (§ 76a StGB), damit diese nicht zu weiteren Straftaten gebraucht werden können.

Des weiteren bitten wir, bei dem Verdächtigten eine Vermögensermittlung und ggf. auch eine Vermögens-Abschöpfung gem. § 111 b Abs. 1, 5; § …

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